Eisen- und Straßenbahnen: Planfeststellung, Anhörung, Genehmigung
Bei der Bezirksregierung Arnsberg werden Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder die Änderung von
- öffentlichen, nicht bundeseigenen Eisenbahnen,
- nichtöffentlichen, nicht bundeseigenen Eisenbahnen,
- Straßenbahnen, U-Bahnen und H-Bahnen
durchgeführt.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Unter den Voraussetzungen des § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zudem gibt es Vorhaben, die als Fälle von unwesentlicher Bedeutung einzustufen sind. In diesen Fällen (siehe § 18 Abs. 4 AEG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG) kann eine Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Diese Feststellung trifft ebenfalls die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde.
Antragstellende sind in der Regel die Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Antragstellende bei Straßen-, U- und H-Bahnen sind in der Regel die Unternehmen, die die Straßenbahn-, U-Bahn- oder H-Bahnlinie betreiben. Für die technische Prüfung der Planunterlagen ist die technische Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf (TAB) landesweit zuständig.
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