Anhörungsverfahren für bundeseigene Eisenbahnen
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung, die bei bundeseigenen Eisenbahnbetriebsanlagen durch das EBA durchzuführen ist, zu berücksichtigen.
Unter den Voraussetzungen des § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwVfG- (Bund) kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesen Fällen wird das Verfahren allein beim EBA durchgeführt.
Zudem gibt es Vorhaben, die als Fälle von unwesentlicher Bedeutung einzustufen sind. In diesen Fällen (siehe § 18 Abs. 4 AEG i.V.m. § 74 Abs.7 VwVfG) kann eine Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Diese Feststellung trifft ebenfalls allein das EBA.
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