Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen
Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren und deren Praxis in einem Fördergebiet (Anlage 1 und 2 zur Hausärzteförderrichtlinie) liegt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben, die im Rahmen der Erlangung von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichen Praxisassistent*innen im Sinne der Delegations-Vereinbarung entstehen.
Wie viel Förderung gibt es?
80 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Kurs- und Prüfungsgebühr), jedoch maximal bis zu 1.000 Euro, werden dem*der Zuwendungsempfänger*in erstattet, wenn die Praxis in einer Förderregion liegt. Eine gewährte Förderung wird allerdings erst nach Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und einer Kopie der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung ausgezahlt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Der*Die Zuwendungsempfänger*in müssen den Nachweis erbringen, dass der*die nicht-ärztliche Praxisassistent*in die Zusatzqualifikation beantragt haben (in Form einer Anmeldung) und in der Praxis 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt einen Antrag mit dem unter Downloads bereit gestellten Antragsvordruck (Anlage 9).
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:
- eine Kopie der Anmeldung zur Zusatzqualifikationsmaßnahme
- eine Kopie des Arbeitsvertrags aus dem hervorgeht, mit welcher Wochenstundenzahl der*die nicht-ärztliche Praxisassistent*in beschäftigt ist
- eine Kostenaufstellung zu den angemeldeten Modulen beziehungsweise eine Mitteilung über die Seminarkosten.
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal 6 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.
Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (z.B. Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.
Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.
Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag kann schriftlich an folgende Adresse gesendet werden:
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt
- eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten,
- die Anstellung eines*einer Ärzt*in,
- die Errichtung von Lehrpraxen,
- die Beschäftigung von Weiterbildungsassisten/innen,
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres und
- die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.
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