Bezirksregierung
Arnsberg

Merkblatt für die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen

Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 24 Konsumcannabisgesetz, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, ist für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg haben.
Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.

Anträge senden Sie bitte per E-Mail an KCanG [at] bra [dot] nrw [dot] de (KCanG@bra [dot] nrw [dot] de) und hängen folgende Unterlagen im PDF-Format an:

  1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
  3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
  8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
  9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
  10. Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
  11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
  12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Sollten Sie feststellen, dass Unterlagen fehlen, wird um erneute Übersendung aller Unterlagen gebeten.

Der Bundesgesetzgeber hat festgelegt, dass die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden soll (§ 11 Abs. 5 KCanG). Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Angaben und Nachweise gem. Konsumcannabisgesetz – KCanG § 11 Abs. 4 vollständig in deutscher Sprache vorliegen.

Von Nachfragen zum Bearbeitungsstand innerhalb dieses Zeitraums bitten wir abzusehen.

Für die Lizenzerteilung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand der Antragsbearbeitung. Über die Gebühren werden Sie vor Beginn der Antragsbearbeitung informiert, damit Sie entscheiden können, ob Sie an einer Bearbeitung des Antrags festhalten wollen.

Weitere Informationen rund um die Antragstellung finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales