Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierung Arnsberg ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg haben.
Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.
Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.
Ist der Antrag gebührenpflichtig?
Für die Lizenzerteilung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand der Antragsbearbeitung. Dabei richten sich die Gebühren nach dem erforderlichen Aufwand. Im Falle einer Ablehnung entstehen ebenfalls Gebühren. Diese richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag kann bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Ansprechpartner der Bezirksregierung Arnsberg ist das Dezernat 24.
Ihren Erlaubnisantrag können Sie ab sofort elektronisch stellen. Das Antragsformular fragt alle notwendigen Informationen ab.
Bevor Sie das Onlineantragsformular öffnen, lesen Sie bitte vorab die Hinweise zur Online-Antragstellung.
Hier werden Sie zum elektronischen Antragsverfahren weitergeleitet:
https://genfv.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=KCG1_MAIN
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Ab dem 01.07.2024 können Anträge gestellt werden.
Antrag auf Erlaubnis für Anbauvereinigungen
Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Dafür muss ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei dem Dezernat 24 der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind erfüllt, wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund des KCanG erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Wer kann einen Antrag auf Erlaubniserteilung für Anbauvereinigung stellen?
Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Anbauvereine sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.
Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung führt die Bezirksregierung Arnsberg nicht durch.
Welche Voraussetzungen gelten für die Schulungen für die Präventionsbeauftragten?
Der Gesetzgeber hat in § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz jede Anbauvereinigung verpflichtet, einen Präventionsbeauftragten zu ernennen, welcher als Ansprechperson den Mitgliedern für Fragen der Suchtprävention oder Suchtberatung zur Verfügung steht. Die Qualifikation des Präventionsbeauftragten ist durch die Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Suchtpräventionsschulungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Mustercurriculum erstellen lassen, in dem die Inhalte und der Ablauf dieser Suchtpräventionsschulungen beispielhaft dargestellt werden. Das Mustercurriculum finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Inhalte des Mustercurriculums bieten eine wichtige Orientierung für die Qualifikation des Präventionsbeauftragten.
Die Suchtpräventionsschulungen können nur anerkannt werden, wenn sie gemäß § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz von einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder Suchtberatung, oder einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung durchgeführt wurden. Eine Schulung durch private Anbieter ist nicht vorgesehen.
Angebote für Schulungen zur/m Präventionsbeauftragten CAV in NRW finden Sie hier:
https://www.starkstattbreit.nrw.de/#Angebote.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: