Bezirksregierung
Arnsberg

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)

Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.

Zuständigkeiten

Die Bezirksregierung Arnsberg ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg haben.

Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.

Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.

Ist der Antrag gebührenpflichtig?

Für die Lizenzerteilung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand der Antragsbearbeitung. Dabei richten sich die Gebühren nach dem erforderlichen Aufwand. Im Falle einer Ablehnung entstehen ebenfalls Gebühren. Diese richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Ansprechpartner der Bezirksregierung Arnsberg ist das Dezernat 24.
Ihren Erlaubnisantrag können Sie ab sofort elektronisch stellen. Das Antragsformular fragt alle notwendigen Informationen ab.

Bevor Sie das Onlineantragsformular öffnen, lesen Sie bitte vorab die Hinweise zur Online-Antragstellung.

Hier werden Sie zum elektronischen Antragsverfahren weitergeleitet:
https://genfv.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=KCG1_MAIN

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Ab dem 01.07.2024 können Anträge gestellt werden.

Antrag auf Erlaubnis für Anbauvereinigungen

Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Dafür muss ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei dem Dezernat 24 der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind erfüllt, wenn

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
  • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund des KCanG erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Wer kann einen Antrag auf Erlaubniserteilung für Anbauvereinigung stellen?

Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Anbauvereine sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.

Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung führt die Bezirksregierung Arnsberg nicht durch.

Jugend- und Gesundheitsschutzkonzept

Zusätzlich muss jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Absatz 6 KCanG vorlegen.

Für die Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes nach § 23 Abs. 6 KCanG wurde ein Leitfaden als Hilfestellung für die Anbauvereinigung erstellt. Dieser steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Zusätzlich muss jede Anbauvereinigung die getroffenen und/oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG darlegen.

Für die Erstellung eines Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzeptes nach § 22 Abs. 1 KCanG wurde ein Leitfaden als Hilfestellung für die Anbauvereinigung erstellt. Dieser steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Anforderungen an die Satzung der Anbauvereinigungen

Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Satz 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:

  • Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
  • Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
  • Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
  • Es ist in der Satzung vorzusehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
  • In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. Genossenschaftsrecht (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Schulungen für die Präventionsbeauftragten?

Der Gesetzgeber hat in § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz jede Anbauvereinigung verpflichtet, einen Präventionsbeauftragten zu ernennen, welcher als Ansprechperson den Mitgliedern für Fragen der Suchtprävention oder Suchtberatung zur Verfügung steht. Die Qualifikation des Präventionsbeauftragten ist durch die Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Suchtpräventionsschulungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Mustercurriculum erstellen lassen, in dem die Inhalte und der Ablauf dieser Suchtpräventionsschulungen beispielhaft dargestellt werden. Das Mustercurriculum finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Inhalte des Mustercurriculums bieten eine wichtige Orientierung für die Qualifikation des Präventionsbeauftragten. 

Die Suchtpräventionsschulungen können nur anerkannt werden, wenn sie gemäß § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz von einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder Suchtberatung, oder einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung durchgeführt wurden. Eine Schulung durch private Anbieter ist nicht vorgesehen.

 

Angebote für Schulungen zur/m Präventionsbeauftragten CAV in NRW finden Sie hier: 
https://www.starkstattbreit.nrw.de/#Angebote.

Sonstige Hinweise

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 KCanG ergeht unbeschadet anderer behördlicher Entscheidungen (z. B. Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, Naturschutz, Denkmalschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz etc.). Das heißt sonstige Regelungen, die nicht das KCanG betreffen, wurden von der Erlaubnisbehörde nicht geprüft (z. B. Datenschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz usw.).

Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung dürfen nur als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV vergütet werden, da sie nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten ausüben dürfen.