Produktsicherheit: Hersteller*innen, Bevollmächtigte oder Importierende melden gefährliche Produkte
Wenn Hersteller*innen, deren Bevollmächtigte oder Importeur*innen mit Sitz im Regierungsbezirk erfahren, dass bei einem ihrer Produkte ein Mangel aufgetreten ist, durch den die Sicherheit oder die Gesundheit von Verbraucher*innen gefährdet werden kann, müssen sie das der Marktüberwachungsbehörde – hier der Bezirksregierung - melden.
Umfang der Meldung
Um sicherzugehen, dass der Meldepflicht zu gefährlichen Produkten umfassend nachgekommen wird, sollte die Meldung zumindest folgende Informationen enthalten:
- Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens ermöglichen,
- eine Beschreibung der von dem betreffenden Produkt ausgehenden Gefahr;
- verfügbare Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können und
- die Beschreibung der Maßnahmen, die bisher ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher*innen abzuwenden.
Meldung an die örtliche Marktüberwachungsbehörde
Mit dem Meldeformular im Downloadbereich können diese Informationen direkt der Bezirksregierung Arnsberg zugeleitet werden.
Meldung beim Vertrieb von Produkten im EU-Ausland
Wenn das Produkt nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren Mitgliedsländern der Europäische Union vertrieben wurde, sind die Marktüberwachungsbehörden in den betroffenen Staaten ebenfalls zu informieren. Für diese Meldungen hat die Kommission der Europäischen Union ein Internet-basiertes System eingerichtet, das „GPSD Business Application“. Zugang zu diesem System haben die Unternehmen über die von der Kommission eingerichtete Website für allgemeine Produktsicherheit unter https://webgate.ec.europa.eu/. Auf dieser Website können die Unternehmen das Meldeformular online ausfüllen und versenden. Die fertige Meldung wird in die Datenbank eingestellt und unverzüglich an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelt.
Die Informationsweitergabe über die GPSD Business Application ist vertraulich. Zugang zu den dort eingestellten Informationen in der Datenbank haben nur die Behörden der Mitgliedstaaten, also weder Unternehmen noch Verbraucher*innen.
Ergänzende Hinweise
Mit der Übersendung des Meldeformulars bzw. der Nutzung der GPSD Business Application kommen Hersteller*innen, Importeur*innen und Händler*innen nachweislich ihrer Meldepflicht nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten nach. Unterbleibt eine solche Meldung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig beziehungsweise unvollständig, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Bezirksregierung
- unterstützt Hersteller*innen, Importeur*innen und Händler*innen bei der Beurteilung, ob ein Produkt unsicher ist,
- berät sie zur weiteren Vorgehensweise, um die Gefahren für Verwender*innen oder Verbraucher*innen einzudämmen,
- prüft, ob die eingeleiteten Maßnahmen (zum Beispiel Rückrufaktionen) ausreichen und
- ermittelt alle weiteren Vertriebswege des Produkts und informiert gegebenenfalls dort zuständige Behörden.
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