Bezirksregierung
Arnsberg

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzliche Kündigungsverbote bestehen

gemäß § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz

  • während der Schwangerschaft und
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

gemäß § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

  • ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist - höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und
  • während der Elternzeit

Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen. Diese Voraussetzung muss auch dann gegeben sein, wenn die Schwangerschaft dem Unternehmen erst nachträglich mitgeteilt wird. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht.

Der Arbeitgeber darf eine Kündigung während der Schutzzeiten erst aussprechen, nachdem diese von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt worden ist. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der zu kündigenden Person liegt.

Ausnahmevoraussetzungen

Die Bezirksregierung kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall im Sinne der Vorschriften vorliegt (z. B.):

  • Stilllegung
    des Betriebes oder eines Betriebsteils (auch Insolvenzverfahren), wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann
      
  • Verlagerung
    des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann
      
  • Pflichtverletzungen
    der Arbeitnehmer/in (z. B. Diebstahl, Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung), die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen - es sei denn, dieses Verhalten wäre durch die besondere seelische Verfassung während der Schwangerschaft bedingt
      
  • Gefährdung der Betriebsexistenz
    oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses