Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Gesetz des öffentlichen Nahverkehrs Nordrhein-Westfalen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Gefördert werden die Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW. Derzeit sind diese
- Stadt Hamm
- Hochsauerlandkreis
- Märkischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Kreis Soest
- Kreis Unna
Was wird gefördert?
Die Pauschale ist zur Finanzierung des vergünstigten Schülerinnen- und Schülerverkehrs sowie Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr vorgesehen.
Mindestens 87,5 Prozent der Pauschale müssen zur Finanzierung des vergünstigten Schülerinnen- und Schülerverkehrs sowie Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr eingesetzt werden.
Bis zu 12,5 Prozent der Pauschale dürfen nach von den Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträgern zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Maßstab für die Verteilung sind die erzielten Erträge im Ausbildungsverkehr. Der Schlüssel ist durch Gesetz abschließend geregelt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
70 Prozent der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres an die Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger ausgezahlt. Die Verkehrsunternehmen haben ihre Anträge an die jeweils zuständigen Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger zu richten.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Eine Antragstellung der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger ist nicht erforderlich.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
- § 11a ÖPNVG NRW
- Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW
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