Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Gefördert werden die Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG). Derzeit sind diese
- Stadt Hamm
- Hochsauerlandkreis
- Märkischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Kreis Soest
- Kreis Unna
Was wird gefördert?
Gefördert werden die verschiedenen Belange des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zum Beispiel die Beschaffung von Linienbussen und verschiedene Maßnahmen, zum Beispiel Verkehrsdienste oder Servicemaßnahmen.
Die Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger müssen 80 Prozent der Mittel für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmer weiterleiten. Die verbleibenden 20 Prozent können sie für eigene Zwecke des ÖPNV verwenden oder an private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.
Wie viel Förderung gibt es?
Es handelt sich hierbei um eine pauschalierte Förderung. Die Höhe der Pauschale errechnet sich zu 90 Prozent aus den örtlich entfallenden Anteilen an den erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Linienverkehr, zu 9 Prozent aus den örtlich entfallenden Anteilen an der Einwohnerinnenzahl und Einwohnerzahl sowie zu 1 Prozent aus dem örtlich entfallenden Anteil an der Fläche der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger. Die so festzulegenden Anteile der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Pauschale wird in zwölf gleichen Teilbeträgen von der Bezirksregierung an die Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger ausgezahlt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Über die Weiterleitung und Verwendung der ÖPNV-Pauschale entscheiden die jeweiligen Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger eigenverantwortlich.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
- § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW
- Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW
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