Erstattung von Fahrgeldausfällen nach Sozialgesetzbuch IX
Die Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im ÖPNV. Das Land NRW stellt hierfür jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung, von denen die Verkehrsunternehmen im Regierungsbezirk Arnsberg jährlich rd. 23 Mio. € erhalten.
Der gesetzliche Anspruch auf die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr , d. h. mit U-, Stadt- und Straßenbahnen sowie mit Bussen, ergibt sich aus den §§ 228 – 237 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX).
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ist in § 228 SGB IX geregelt.
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Dieser Prozentsatz wird jährlich vom zuständigen Ministerium ermittelt und per Erlass bekannt gegeben. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten und den sonstigen Fahrgästen den bekannt gegebenen Prozentsatz übersteigt, so wird neben diesem Prozentsatz der diesen Betrag um mindestens ein Drittel übersteigende Anteil erstattet.
Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen.
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