Begriffserläuterungen zum Thema Bauaufsicht
Bei Bauvorschriften handelt es sich um hoheitliche Anordnungen zur Regelung der Bebauung von Grundstücken auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Summe sämtlicher Einzelregelungen öffentlich-rechtlicher Art zur Lenkung und Ordnung der Bebauung bildet das von den Bauaufsichtsbehörden zu überwachende Bauaufsichtsrecht. Es ist überwiegend grundstücks- und bauwerksorientiert und in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder und ergänzenden Verordnungen festgehalten. Für den Vollzug der Landesbauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Die Aufgaben der Bauaufsicht lassen sich in drei Hauptaufgabenfelder unterteilen:
- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Soll die Errichtung, Nutzungsänderung oder die Beseitigung von baulichen Anlagen realisiert werden, müssen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen an die konkrete Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück beachtet werden. Darunter ist zum Beispiel die Standsicherheit von Gebäuden, die Vorschriften über den Brandschutz sowie die Vorschriften über die Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen (Abstandsflächen) zu verstehen. Das Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten geregelt. Außerdem regelt das Bauordnungsrecht u.a. das Genehmigungsverfahren, die Genehmigungsfreiheit, die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von baulichen Anlagen sowie die wiederkehrende Prüfung von besonderen Bauten. - Vollzug städtebaulicher Planungen
Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens wird im bauaufsichtlichen Verfahren geprüft. - Vollzug von Vorschriften aus weiteren Fachgesetzen
Eine sehr große Anzahl von Vorschriften, zum Beispiel aus dem Denkmal-, Immissionsschutz-, Straßen- und Umweltrecht, enthalten ebenfalls Anforderungen an das Bauen. Der Vollzug dieser Vorschriften aus dem so genannten Baunebenrecht unterliegt auch der Bauaufsicht.
Aufbau und Zuständigkeiten in der Bauaufsicht
Die Bauaufsichtsbehörden sind in NRW dreistufig aufgebaut: oberste, obere und untere Bauaufsichtsbehörde.
Oberste Bauaufsicht
Das Bauministerium überwacht als oberste Bauaufsichtsbehörde die Tätigkeit aller Bauaufsichtsbehörden des Landes und hat ein Weisungsrecht gegenüber der oberen und unteren Bauaufsichtsbehörde.
Obere Bauaufsicht
Die Bezirksregierung Arnsberg ist obere Bauaufsichtsbehörde für fünf kreisfreie Städte (Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne) und sieben Kreise (Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Kreis Unna). Die Zuständigkeiten der Bezirksregierung als obere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Fachaufsicht entnehmen Sie bitte dem Download-Bereich.
Für Gemeinden mit eigener unterer Bauaufsichtsbehörde ist der zuständige Kreis die obere Bauaufsicht. Gemeinden ab 25.000 Einwohner verfügen in der Regel über eine eigene untere Bauaufsichtsbehörde.
Als obere Bauaufsichtsbehörde hat die Bezirksregierung im Rahmen der Fachaufsicht darauf zu achten, dass die oben genannten Städte und Kreise ihre Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörden im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnehmen. Dieses erfolgt u.a. anhand der Überprüfung von Fachaufsichtsbeschwerden, Eingaben und Petitionen von Bürger*innen.
Die Bezirksregierung hat – wie die oberste Bauaufsichtsbehörde – ein Weisungsrecht gegenüber den unteren Bauaufsichtsbehörden.
Untere Bauaufsicht
Die unteren Bauaufsichtsbehörden der Gemeinden sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsicht und damit u.a. auch für das Genehmigungsverfahren, die Genehmigungsfreiheit, die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von baulichen Anlagen sowie die wiederkehrende Prüfung von besonderen Bauten. Für Städte und Gemeinden unter 25.000 Einwohnern nehmen in der Regel die jeweiligen Kreise die Aufgaben der unteren Bauaufsicht wahr. In diesen Fällen sowie bei den kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung obere Bauaufsichtsbehörde.
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