Bezirksregierung
Arnsberg
Junge Menschen tragen Kinder auf ihren Schultern.

Förderung von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Viele Menschen mit Einwanderungsgeschichte organisieren sich in Vereinen und leisten einen wertvollen Beitrag zur Integration und zum Kulturleben vor Ort. Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind Ausdruck kultureller Selbstbestimmung und Vielfalt in unserer Gesellschaft. So unterschiedlich ihre Zielgruppen und Schwerpunkte auch sind, nehmen alle Organisationen eine Scharnierfunktion zwischen Zugewanderten und Einheimischen wahr. Sie stärken mit ihrem ehrenamtlichen Engagement die Teilhabe und damit die Integration von Migrant*innen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration (TIntG) am 14. Februar 2012 hat sich das Land Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, den veränderten Bedarfen und den unterschiedlichen Entwicklungen von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung zu tragen. Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) der Bezirksregierung Arnsberg ist Bewilligungsbehörde für Förderprogramme des Landes.

 

Start der neuen Förderphase 2025: 
Landesregierung unterstützt das zivilgesellschaftliche Engagement von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte stehen für die eigene erfolgreiche Integration und spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Integration von Neuzugewanderten und bei der Partizipation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, deren Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen ist. Diese Vereine leisten einen wichtigen Beitrag dafür, dass unabhängig der Herkunft allen die Chance auf gesellschaftliche und demokratische Teilhabe sowie sozialen Aufstieg eröffnet wird. 
Die Landesregierung NRW verfolgt das Ziel, mit dem Landesförderprogramm für Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte diese Vereine, ausgehend von ihren unterschiedlichen Bedarfen, zu unterstützen. 
Die aktuellen Förderschwerpunkte finden Sie im Aufruf des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 21. November 2024. Anträge auf eine Förderung können beim Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 22. Dezember 2024 gestellt werden. Hierfür steht das Online-Antragsverfahren (siehe unten) zur Verfügung.
 

 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte können Anträge stellen, wenn sie:

  • in Nordrhein-Westfalen ansässig sind,
  • mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv verantwortlichen Menschen einen Migrationshintergrund haben,
  • in das Vereinsregister eingetragen bzw. eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins sind, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist, 
  • als gemeinnützig anerkannt sind und
  • unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von politischen Parteien arbeiten. 

Was wird gefördert?

Grundlage für die Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements für Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte vom 12. November 2024.

Gefördert werden Maßnahmen (Projekte). Maßnahmen sind zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben. Es gibt drei verschiedene Arten von Förderungen für Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Welche Förderung geeignet ist, hängt unter anderem davon ab, wie erfahren die Organisation ist:

  • Die Anschubförderung gibt relativ neu gegründeten Organisationen eine Starthilfe und unterstützt sie dabei, ihre Organisation weiterzuentwickeln.
  • Die Einzelprojektförderung ermöglicht Organisationen die Durchführung von Projekten, die die politische, soziale und demokratische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte verbessern, interkulturellen und –religiösen Dialog gestalten, Diskriminierung bekämpfen und das friedliche Miteinander fördern.
  • Die Partnerprojektförderung zielt darauf ab, dass erfahrene Organisationen, unerfahrene Initiativen und Vereine von Menschen mit Einwanderungsgeschichte qualifizieren und vernetzen.

Eine Organisation kann im selben Durchführungszeitraum pro Förderbereich maximal eine Förderung erhalten. Eine Anschubförderung schließt jedoch eine gleichzeitige Projekt- oder Partnerprojektförderung aus. Eintägige Veranstaltungen und Maßnahmen, die durch Regelstrukturen angeboten werden, können nicht gefördert werden. Dazu zählen insbesondere berufsbezogene Angebote (zum Beispiel Bewerbungstrainings, Vermittlung, Begleitung, Qualifizierungen), Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfen. 
 

Wie viel Förderung gibt es?

Die Anschubförderung erfolgt als Vollfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Haushaltsjahr.

Bei der Einzel- und Partnerprojektförderung erfolgt die Förderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Haushaltsjahr.

Projekte, die ein besonders erhebliches Landesinteresse aufweisen, können mit einer Summe bis zu 50.000 Euro (Einzelprojektförderung) bzw. 100.000 Euro (Partnerprojektförderung) pro Haushaltsjahr gefördert werden.
 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv verantwortlichen Menschen eine Einwanderungsgeschichte gem. § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIntG) haben. Eine Einwanderungsgeschichte hat ein Mensch, wenn er nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder er oder mindestens ein Elternteil von ihm außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewandert ist.

Wenn eine Organisation einen Antrag stellen will, muss sie in das Vereinsregister eingetragen oder eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins sein, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist. Sie muss außerdem als gemeinnützig anerkannt und unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland, sowie von politischen Parteien sein. Zudem muss sie eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration abgeben. Die Ziele der Organisation und der Maßnahme, die beantragt werden soll, müssen mit den Zielen des TIntG vereinbar sein.  
Die Maßnahmen müssen auf die Situation der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Nordrhein-Westfalen ausgerichtet sein. Gefördert werden können Organisationen, die sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen. Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden und auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sind. 

Um eine Anschubförderung zu erhalten, muss die Organisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung in das Vereinsregister eingetragen worden sein.
Eine Förderung im Bereich der Einzel- und Partnerprojektförderung setzt voraus, dass die Organisation Erfahrung in der Durchführung von Projekten nachweist.
Für die Partnerprojektförderung ist zudem erforderlich, dass die Organisation in regionalen oder überregionalen Netzwerkstrukturen arbeitet und bereit zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft ist.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge sollen bis zum 22. Dezember 2024 (Eingangsdatum Bewilligungsbehörde) online gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde. Der Bewilligung ist ein objektiviertes Rankingverfahren vorgeschaltet, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration durchgeführt wird. Anträge, die nach der Ordnungsfrist vom 22. Dezember 2024 eingehen, werden nachrangig geprüft und können nur dann bewilligt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein entsprechendes Landesinteresse gegeben ist.

Auf begründeten Antrag kann eine Ausnahme vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns zugelassen werden. Der Zeitraum der Durchführung beginnt frühestens zum 1. Januar 2025 und endet spätestens zum 31. Dezember 2025

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Anträge sind ausschließlich online zu stellen. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier: Online-Antragstellung

Nach der Registrierung finden Sie dort die selbsterklärenden Antragsunterlagen.

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

  • ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (zum Nachweis der Eintragung und des Vereinssitzes), 
  • eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Finanzverwaltung über die 
    Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abgabenordnung an den Antragsteller (nicht vorläufig, nicht älter als 3 Jahre), 
  • eine Kopie der aktuell geltenden Vereinssatzung, 
  • ggfs. eine Liste der beabsichtigten Kooperationspartner 
  • der Finanzierungsplan zur geplanten Maßnahme
  • eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 1 der Richtlinie 


Sofern Projekterfahrungen geltend gemacht werden sollen, ist darüber hinaus eine Projektliste von geförderten Projekten auszufüllen und mit einzureichen. 
 

Weitere Informationen

In unseren Erkärvideos geben wir Ihnen hilfreiche Tipps rund um das Thema "Förderung von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte". Wichtige Fragen – vom Projektablauf über die Belegführung bis hin zur Erfolgskontrolle – werden anschaulich erklärt.