Bezirksregierung
Arnsberg
Junge Menschen tragen Kinder auf ihren Schultern.

Förderung von Migrant*innenselbstorganisationen (MSO-Förderung)

Viele Migrant*innen organisieren sich in Vereinen und leisten einen wertvollen Beitrag zur Integration und zum Kulturleben vor Ort. Migrant*innenselbstorganisationen (MSO) sind Ausdruck kultureller Selbstbestimmung und Vielfalt in unserer Gesellschaft. So unterschiedlich ihre Zielgruppen und Schwerpunkte auch sind, nehmen alle MSO eine Scharnierfunktion zwischen Zugewanderten und Einheimischen wahr. Sie stärken mit ihrem ehrenamtlichen Engagement die Teilhabe und damit die Integration von Migrant*innen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration (TIntG) am 14. Februar 2012 hat sich das Land Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, den veränderten Bedarfen und den unterschiedlichen Entwicklungen von MSO Rechnung zu tragen. Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) der Bezirksregierung Arnsberg ist Bewilligungsbehörde für Förderprogramme des Landes. Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Unterlagen rund um die Antragstellung sowie Neuigkeiten zum Thema MSO-Förderung.

 

Wer kann eine Förderung erhalten?

MSO können Anträge stellen, wenn sie:

  • in Nordrhein-Westfalen ansässig sind,
  • mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv verantwortlichen Menschen einen Migrationshintergrund haben,
  • in das Vereinsregister eingetragen bzw. eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins sind, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist, 
  • als gemeinnützig anerkannt sind und
  • unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von politischen Parteien arbeiten. 

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen (Projekte). Maßnahmen sind zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben. Es gibt drei verschiedene Arten von Förderungen für MSO. Welche Förderung geeignet ist, hängt unter anderem davon ab, wie erfahren die MSO ist:

  • Die Anschubförderung gibt relativ neu gegründeten Vereinen eine Starthilfe und unterstützt sie dabei, ihren Verein weiterzuentwickeln.
  • Die Einzelprojektförderung ermöglicht MSO die Durchführung von Projekten, um die Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern.
  • Die Partnerprojektförderung zielt darauf ab, dass erfahrene MSO unerfahrene Initiativen und Vereine von Migrantinnen und Migranten unterstützen, qualifizieren und vernetzen.

Pro Förderbereich kann nur ein Antrag gestellt werden. Eintägige Veranstaltungen und Maßnahmen, die durch Regelstrukturen angeboten werden, können nicht gefördert werden. Dazu zählen insbesondere berufsbezogene Angebote (zum Beispiel Bewerbungstrainings, Vermittlung, Begleitung, Qualifizierungen), Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfen. 
 

Wie viel Förderung gibt es?

Die Anschubförderung erfolgt als Vollfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Haushaltsjahr.

Bei der Einzel- und Partnerprojektförderung erfolgt die Förderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Haushaltsjahr.

Projekte, die ein besonders erhebliches Landesinteresse aufweisen, können mit einer Summe bis zu 50.000 Euro (Einzelprojektförderung) bzw. 100.000 Euro (Partnerprojektförderung) pro Haushaltsjahr gefördert werden.
 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

MSO im Sinne der Landesförderung sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv verantwortlichen Menschen eine Einwanderungsgeschichte gemäß § 4 Absatz 1 TIntG haben. Einen Einwanderungsgeschichte hat ein Mensch, wenn er nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder er oder mindestens ein Elternteil von ihm außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugewandert ist.

Wenn eine MSO einen Antrag stellen will, muss sie in das Vereinsregister eingetragen oder eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins sein, deren Status in der Vereinssatzung geregelt ist. Sie muss außerdem als gemeinnützig anerkannt sein und unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von politischen Parteien arbeiten. Außerdem muss sie eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration abgeben. Die Ziele der MSO und der Maßnahme, die man beantragen möchte, müssen mit den Zielen des TIntG vereinbar sein.

Die Maßnahmen müssen vorrangig auf die Situation der Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland und nicht auf die Umstände in den Herkunftsländern ausgerichtet sein. Gefördert werden können MSO, die sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen. Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden und kommunal, überregional oder landesweit ausgerichtet sind.

Um eine Anschubförderung zu erhalten, muss die MSO innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung in das Vereinsregister eingetragen worden sein.
Eine Förderung im Bereich der Einzel- und Partnerprojektförderung setzt voraus, dass die MSO Erfahrung in der Durchführung von Projekten nachweist.
Für die Partnerprojektförderung ist zudem erforderlich, dass die Migrantenselbstorganisation in regionalen oder überregionalen Netzwerkstrukturen arbeitet und bereit zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft ist.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Bewilligung ist ein objektiviertes Rankingverfahren vorgeschaltet, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird. 
Nachdem Ihr Antrag bewilligt wurde, erhalten Sie von der Bezirksregierung einen Zuwendungsbescheid. Erst dann dürfen Sie mit der Durchführung der Maßnahme beginnen.
Zur Auszahlung der Mittel verwenden Sie das Formular „Mittelabruf“ (siehe Downloads).

Während der Durchführung Ihres Projektes führen Sie Beleglisten für alle Einnahmen und Ausgaben. Wenn Sie bei der Einzel- oder Partnerprojektförderung bürgerschaftliches Engagement einbringen, nutzen Sie das Formular „Nachweis bürgerschaftliches Engagement“.

Nach Projektende müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Beachten Sie bitte die Vorlagefrist im Zuwendungsbescheid. Wenn Ihre Maßnahme 2023 beginnt und bis 2024 laufen soll, müssen Sie außerdem bis zum 30. April 2024 einen Zwischennachweis für das Jahr 2023 vorlegen.

Ausführliche Informationen zur Antragstellung, zur Durchführung Ihres beantragten Projektes sowie zum Verwendungsnachweis finden Sie in unserem Leitfaden „Landesförderung leicht gemacht“.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Für die Förderphase 2023/24 ist keine Antragstellung mehr möglich!

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Es wird empfohlen, den Online-Zugang zu nutzen. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier: Online-Antragstellung

Nach der Registrierung finden Sie dort die selbsterklärenden Antragsunterlagen.
Nach der digitalen Übermittlung ist der Ausdruck zu unterschreiben und per Post, Fax oder E-Mail (Scan im PDF-Format) an die Bezirksregierung zu schicken:


Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 36.20.01 - Kompetenzzentrum für Integration -
Seibertzstr.1
59821 Arnsberg


Fax: 02931 82 46023
 

E-Mail: foerderungmso [at] bra [dot] nrw [dot] de (foerderungmso@bra [dot] nrw [dot] de)

Für die Antragstellung mit den Antragsvordrucken (rechts unter „Downloads“) sind die unterschriebenen Formulare ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail (Scan im PDF-Format) an die Bezirksregierung zu schicken.

Weitere Informationen

In unseren Erkärvideos geben wir Ihnen hilfreiche Tipps rund um das Thema "Förderung von Migrantenselbstorganisationen". Wichtige Fragen – vom Projektablauf über die Belegführung bis hin zur Erfolgskontrolle – werden anschaulich erklärt.