Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen zum progres.nrw Programmbereich Klimaschutztechnik

Auch im Jahr 2024 fördert das Land Nordrhein-Westfalen klima- und umweltfreundliche Technologien, die einen Anschub für den Markthochlauf benötigen. Die finanzielle Förderung für die folgenden Fördergegenstände kann jedoch vorerst nicht weitergeführt werden:

Nr.Bezeichnung
6.1.3  Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher
6.1.5 Wasserkraftanlagen
6.1.6Förderung der Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen PV-Anlage
6.1.7Förderung von Fassaden-Photovoltaik
6.1.8Förderung von Carports mit Photovoltaik-Dach
6.1.9Förderung von Beratungsleistungen für Kleinwindenergieanlagen 

Das Kumulierungsverbot gilt nur für andere Förderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Kumulierung mit Bundesmitteln der BAFA oder der KfW-Bank ist in der Regel möglich, sofern das entsprechende Programm dies zulässt.

Eine Kumulierung mit Förderungen der NRW.BANK sind unzulässig, wenn es sich dabei um direkte Zuschüsse handelt. Zinsverbilligte Darlehen erachten wir als nicht förderschädlich.

Eine Förderung ist nicht möglich für Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder behördlich angeordnet wurden und daher ohnehin umgesetzt werden müssen. Maßnahmen, die beispielsweise zur bloßen Erfüllung der Anforderungen des GEG dienen, sind deshalb nicht förderfähig.

Mit welchen Maßnahmen die Anforderungen des GEG erfüllt werden, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dokumentiert. Fragen Sie daher bitte im Zweifel den Architekten des Bauvorhabens.

Im privaten Bereich gilt die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung von Gebäuden nur für Neubauten. Bei Bestandssanierungen sind entsprechende Anlagen daher in der Regel förderfähig.

Davon ausgenommen ist die grundlegende Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden oder von einer Behörde genutzt werden. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude muss ebenfalls anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Weitere Hinweise zum Verhältnis der geförderten Maßnahmen zu den Anforderungen an ein Gebäude ergeben sich aus den Bestimmungen nach § 91 Absatz 1 und 2 GEG.