Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit versteht sich als Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Schule. Sie trägt maßgeblich dazu bei, junge Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen und Benachteiligungen abzubauen.
Im Regierungsbezirk Arnsberg findet Schulsozialarbeit in allen Schulformen statt.
Häufig gestellte Fragen
Schulsozialarbeit ist eine intensive und wirksame Form der Kooperation von Schule und Jugendhilfe. Sie trägt zur Förderung des Gesamtsystems von Bildung, Erziehung und Betreuung bei, indem sie ganzheitlich, partizipativ und individuell arbeitet. Das konkrete Tätigkeitsprofil einer Fachkraft für Schulsozialarbeit ist somit schulformabhängig und richtet sich nach den verschiedenen Gegebenheiten vor Ort.
Es gibt jedoch Themen und Aufgabenschwerpunkte, die, unabhängig von der jeweiligen Schulform, den Kernarbeitsbereich von Schulsozialarbeit ausmachen. Hierzu zählen die Unterstützung der Schüler*innen, der Personensorgeberechtigen und der Lehrkräfte, interne und externe Zusammenarbeit, Schulentwicklung und das Krisenmanagement. Das schulische Konzept der Schulsozialarbeit bezieht die jeweiligen Arbeitsgebiete mit ein und wird in Abstimmung mit Kolleg*innen und Schulleitung entwickelt. Als Grundlage für die Konzeptentwicklung bietet u. a. der Referenzrahmen Schulqualität, besonders der Inhaltsbereich Schulkultur, gute Anregungen.
Das schulische Beratungskonzept klärt Ziele, Kriterien und Indikatoren und schafft Transparenz für die Beratungsnotwendigkeiten. Sowohl bei der Erstellung des Konzepts als auch bei der Umsetzung ist die Fachkraft für Schulsozialarbeit eingebunden. Beratungsschnittstellen werden identifiziert und Zuständigkeiten geregelt. Als Beispiel wird ein*e Schüler*in wegen Lernschwierigkeiten beraten. Die Beratungslehrkräfte und die Klassenleitung könnten sich aktiv um die schulische Situation kümmern und konkrete Hinweise geben, die Fachkraft für Schulsozialarbeit könnte außerschulische Unterstützungssysteme identifizieren und deren Inanspruchnahme initiieren.
Das Beratungskonzept sollte selbstverständlich Informations- und Dokumentationsgrundlagen schärfen, Doppelstrukturen verhindern und immer an die jeweiligen Bedürfnisse der Schüler*innen angepasst sein.
In der gesetzlichen Normierung sind zwei Rechtsgebiete tangiert: das Schulgesetz sowie das SGB VIII. Der Erlass "Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen" regelt die inhaltliche Gestaltung und die Rahmenbedingungen.
BASS 21-13 Nr. 6 Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
BASS Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Inner-und außerschulische Kooperation trägt maßgeblich zu professionellem Handeln und dem Aufbau gezielter Unterstützungsstrukturen bei. Dadurch fördert sie die individuelle Entwicklung des*der Schüler*in. Grundlage einer gelingenden Zusammenarbeit ist die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Professionen. Schulsoziarbeit leistet hierbei einen wichtigen Beitrag, in dem sie unterschiedliche Sichtweisen zusammenzuführen.
Innerschulische Kooperation:
- Zusammenarbeit in der Schule mit unterschiedlichen Professionen, Fallberatung, Unterstützung bei schwierigen Schüler*innen/Klassen/Eltern,
- Planung unterschiedlicher Projekte,
- Mitarbeit in verschiedenen Gremien,
- Evaluation, Qualitätsentwicklung, Schulentwicklung,
- Mitarbeit am Schulprogramm.
Außerschulische Kooperation:
- Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Beratungsstellen, Jugendzentren, Polizei, Kommunale Integrationszentren, Jobcenter, Agentur für Arbeit, Vereinen, Musikschulen und anderen Partner*innen im Sozialraum,
- Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
- Teilnahme an Arbeitskreisen und Qualitätszirkeln im Sozialraum.
Für die außerschulische Kooperation ist es zentral, sich einen guten Überblick über mögliche Kooperationspartner*innen zu verschaffen.
Die Fachkraft für Schulsozialarbeit informiert Schüler*innen und Personensorgeberechtigte über unterschiedliche Kanäle über ihre Erreichbarkeit in der Schule. Dies geschieht zum einen über die Homepage und das Organigramm der Schule, zum anderen über innerschulische Aushänge. Hieraus gehen Sprechzeiten und Kontaktmöglichkeiten hervor.
Ja. Die Schweigepflicht leitet sich grundsätzlich aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ab, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) stellt. Darüber hinaus kann sich die Schweigepflicht auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wobei Verstöße gegen die Schweigepflicht dann auch zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen hätten (z. B. Abmahnung, Kündigung). Die Schweigepflicht betrifft immer einzelne Mitarbeiter*innen persönlich, da sich nur natürliche Personen strafbar machen können. Hinsichtlich der geschützten Informationen handelt es sich bei der Schweigepflicht um den Schutz anvertrauter Geheimnisse. Ergeben sich aus den vertraulichen Gesprächen Handlungsnotwendigkeiten für die Schule, so sind diese mit der Schulleitung zu kommunizieren. Dieses gilt beispielsweise bei geplanten Straftaten oder Kindeswohlgefährdung.
https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html
In Abgrenzung zu einem eng verknüpften Bereich geht es beim Datenschutz um den Umgang mit personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung. Hier sollten die Grundsätze der Datenverarbeitung beachtet werden.
Zunächst klärt die Schule die Verfügbarkeit einer freien, besetzbaren Stelle. Gemeinsam mit der Schule erstellt der/die Schulträger/-in die erforderlichen Unterlagen. Welche in einzelnen benötigt werden, entnehmen Sie bitte der Checkliste:
Folgende Regelungen zu den Reisekosten gelten für landesbedienstete Fachkräfte für Schulsozialarbeit:
- Die Schulleitung erteilt Dienstreisegenehmigung für Dienstgeschäfte außerhalb des Schulgrundstücks. Sollte eine generelle Dienstreisegenehmigung erwogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- für welche Tätigkeit,
- Gültigkeitszeitraum,
- Art des Transportmittels, hier: vorrangige Nutzung des ÖPNV,
- räumlicher Geltungsbereich (z. B.: Stadt Bochum, Märkischer Kreis),
- Hinweis auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Einreichung von Erstattungsanträgen gem. § 3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz.
- Die entstehenden Fahrtkosten sowohl für Dienstreisen als auch für Dienstgänge (z. B. für Hausbesuche, Hilfeplangespräche, Gespräche in Kliniken und Beratungsstellen, Arbeitskreissitzungen, Supervisionsgruppen, usw.) werden beim Dezernat 12 beantragt und dort abgerechnet/bzw. erstattet. Die Dienstreisegenehmigung ist einem Erstattungsantrag in Kopie beizufügen.
- Einladungen durch das Dezernates 46 sind immer mit einer Aussage zur Fahrtkostenübernahme versehen. Fehlt der konkrete Hinweis, werden die Fahrtkosten aus dem Fortbildungsetat der Schule entnommen.
- Alle Formulare sind im Thema Reisekostenerstattung an Lehrkräfte zu finden
Die kontinuierliche Qualifizierung der Fachkräfte ist somit unabdingbar und trägt dazu bei, den anspruchsvollen Veränderungsprozess professionell zu begleiten.
Die Unterstützung der Fachkräfte der Schulsozialarbeit durch das Fortbildungsdezernat in Arnsberg ist in den letzten Jahren deutlich ausgebaut worden. Zentral ist dabei die Entwicklung passgenauer Fortbildungsangebote, die den Bedarfen der Fachkräfte für Schulsozialarbeit entsprechen. Moderator*innen des Fortbildungsdezernats übernehmen dabei die Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen und begleiten die Fachkräfte beim Übertrag der Fortbildungsinhalte in die eigene Praxis der Schulsozialarbeit. Auch bei der inhaltlichen Gestaltung von Regionalkonferenzen bringen die Moderator*innen ihr Fachwissen mit ein.
Um dem Wert interdisziplinären Arbeitens gerecht zu werden, stehen neben professionsbezogenen Fortbildungen immer auch Angebote zur Verfügung, die sich an schulische Funktionsteams richten.
Eine Übersicht über aktuelle Inhalte finden Sie im Fortbildungskatalog der Bezirksregierung Arnsberg für das Schuljahr 2021/22 (Fortbildungskatalog - Schuljahr 2022/23).
Die Pandemie und die sehr variierenden Infektionslagen mit den wiederkehrenden Quarantäneanforderungen erfordern eine Modifizierung der bekannten und bewährten Strukturen im Handlungsfeld Schulsozialarbeit.
Insbesondere die in dem Erlass 21-13 Nr. 6 unter Punkt 4 genannten Aufgaben haben sich aufgrund der aktuellen pandemischen Lage verändert.
Zentrale Basis für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern ist die Beziehungsgestaltung, das darf und sollte sich auch in dieser Zeit nicht verändern. Hier hat sich seit dem ersten Lockdown die Art und Weise, Kontakt aufzunehmen, zu halten und Beziehung aufzubauen weiterentwickelt. Fachkräfte für Schulsozialarbeit sind besonders während der Pandemie verlässliche Ansprechpartner*innen.
Aktuell werden, unabhängig von der Schulform, neben den „traditionellen“ Angeboten neue oder erweiterte Aufgaben wahrgenommen, wie beispielsweise:
- Ausbau digitaler Angebote (z. B. Videosprechstunde, Telefonberatung)
- Konzepterstellung zu den neuen Angeboten
- Beratungsgespräche bei Spaziergängen („Walk and talk“)
- Aufsuchende Arbeit unter Beachtung der Hygieneauflagen, besonders, wenn sich der Schulabsentismus auch im digitalen Bereich widerspiegelt
- Enger Austausch mit dem Kollegium, auch über videobasierte Formate
- Zusammenarbeit in unterschiedlichen Netzwerken mit Hilfe digitaler Medien
- Zusammenstellung unterschiedlicher regionaler Unterstützungsangebote
- Aktualisierung der Homepage mit Sprechzeiten und telefonischer Erreichbarkeit
- Nutzen digitaler Lernplattformen, um Beratungsangebote transparent zu machen
- Schüler*innen beim Erhalt von Unterrichtsmaterialien und digitalen Zugängen unterstützen
- Überarbeitung bestehender Konzepte, Arbeit an Inhalten des Schulprogramms
- Einschätzungen zum Kindeswohl
- Umsetzung der Notbetreuung in Absprache mit der Schulleitung
- Teilnahme an digitalen Fortbildungen und Webinaren
- ……
Die aktuellen Erlasse des Ministeriums für Schule und Bildung, schließen auch die Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Landesdienst mit ein, auch wenn diese nicht explizit erwähnt werden. Anwendungsbeispiele finden sich unter „4.1.4 Aktivitäten für feste Schülergruppen (z.B. in Arbeitsgemeinschaften außerhalb des Unterrichts, Fördergruppen, Gesprächskreisen) und 4.1.5 Angebote in Schüleraufenthaltsräumen außerhalb der Unterrichtszeiten (z.B. Übermittagsbetreuung und Silentien)“.
Dies gilt aktuell mit Blick auf die Schulmail vom 07.01.2021, bei der „sonstiges schulisches Personal“ Erwähnung findet. („Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Für die Aufsicht kommt vor allem das sonstige schulische Personal in Betracht. Die Betreuungsangebote dienen dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzlernen im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.“).
Auf Basis dieser Schulmail können die Fachkräfte für Schulsozialarbeit in der Notbetreuung eingesetzt werden. Gleichzeitig ist es besonders während der Pandemie notwendig, für Eltern und für externe Netzwerkpartner (beispielsweise Jugendamt) ansprechbar zu sein. Daraus ergibt sich die Notwenigkeit einer gut abgesprochenen Arbeitsplanung zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Fachkräften. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den originären und aktuellen Aufgaben sollte dabei die Grundlage bilden.
Weiterführende Informationen, Idee und Anregungen:
https://www.schulsozialarbeit-nrw.de/materialien/
https://www.forum-transfer.de/fileadmin/user_upload/Reflexionsfragen_SSA_in_Zeiten_von_Corona.pdf
https://www.schulsozialarbeit-sachsen.de/upload/thumbs/Ergebnisse%20Erste%20BefragungSSA.PDF
https://www.schuso-thueringen.de/service/schulsozialarbeit-digital/
Das schuleigene Konzept sollte folgende Kriterien enthalten:
- Das schuleigene Konzept basiert auf dem Runderlass von 2008 und weiteren gesetzlichen Grundlagen (z. B. Schulgesetz)
- Wann ist das Konzept durch die schulischen Gremien verabschiedet worden?
- Beschreibung der Schule und ihres Umfeldes
- Anzahl der Schüler*innen
- Anteil der Schüler*innen mit Zuwanderungsgeschichte
- Schüler*innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf
- Sozialraum der Schule
- Kollegium (Anzahl, Professionen)
- Beschreibung des schulischen Umfelds durch Nennung von anderen Schulen, Jugendzentren, Beratungsstellen, Sporthallen und -plätze, andere Freizeitstätten (z. B. Parks etc.)
- Konkrete Schulsozialarbeit an der Schule
- Bezug zum Schulprogramm, Leitbild - Verortung im Beratungskonzept der Schule
- Ziele benennen
- Nennung der Fachkraft für Schulsozialarbeit inklusive Wochenstundenzahl, Anstellungsträger, Erreichbarkeit (Telefon, Handy, räumlich), Sprechstunden
- Aufzählung der Kernarbeitsbereiche (siehe Runderlass) / Aufgabenschwerpunkte - Kooperationsnotwendigkeiten
- Präventive Angebote
- Interne (z. B. Mitarbeit in unterschiedlichen Gremien, wie Krisenteam, Teilkonferenz etc.) und externe Netzwerke (z. B. Regionalgruppen, kollegiale Beratung, Arbeitskreise) benennen
- Methoden
- Prinzipien der Beratung
- Zielgruppenorientierte Angebote
- Informationsmanagement in der Schule/Darstellung nach außen (Flyer, Homepage)
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung an veränderte Bedingungen (z. B. in der Lehrerkonferenz)
- Planung des Schuljahres (feste Termine, Schwerpunkte…)
Fachkräfte für Schulsozialarbeit, die im Dienst des Landes NRW stehen, sind ordentliche Mitglieder der Lehrerkonferenz ihrer Schule. Die Fachkräfte, die bei einem anderen Träger angestellt sind (Kommune oder andere) sind nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können sie als Gäste mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, an Lehrerkonferenzen teilnehmen.
Die Lehrerkonferenz kann alle ordentlichen Mitglieder und auch die Fachkräfte für Schulsozialarbeit, die ihr nicht angehören aber an der jeweiligen Schule arbeiten, als ihre Vertreter*innen für die Schulkonferenz wählen. Dort sind dann alle diese gewählten Vertreter*innen stimmberechtigt.
Alternativ können die Fachkräfte für Schulsozialarbeit auch als beratende Teilnehmer*innen zu Schulkonferenzen eingeladen werden.
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