Gefährdungsbeurteilung
Schulleiter*innen sind gemäß § 59 Abs. 8 des Schulgesetzes für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
Es hat sich aufgrund von Auswertungen der Beratungen durch die BAD GmbH als betriebsärztlichem Dienst gezeigt, dass an manchen Schulen noch Verbesserungen - insbesondere in den folgenden Bereichen - erforderlich sind:
- Arbeitsschutz-/Sicherheitsorganisation (§ 3 Abs. 2 ArbSchG)
- Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)
- Brandschutz (§ 10 ArbSchG)
- Erste Hilfe (§ 10 ArbSchG)
- Regelmäßige Prüfungen betriebstechnischer Anlagen.
Zur Unterstützung und Beratung steht die BAD GmbH zur Verfügung.