Bezirksregierung
Arnsberg

Aktuelles Ausschreibungsverfahren

Ausbildung zur Fachlehrkraft an Förderschulen

gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom 25. April 2016 (BASS 20-11 Nr. 2.1).

Einstellungstermin und Bewerbungsfrist

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat gemäß § 4 Absatz 1 APO FLFS (BASS 20-11 Nr. 2.1) den 1. November 2025 als Zulassungstermin für die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in Hamm, Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung festgelegt.

Der Bezirksregierung Arnsberg wurden 20 Ausbildungsplätze zugewiesen.

Die Zahl der Teilnehmenden ist auf die zugewiesenen Ausbildungsplätze zu beschränken.

Die Einstellung der Teilnehmenden steht vor Verabschiedung des Haushalts ausdrücklich unter haushaltsrechtlichem Vorbehalt.

Das Gesuch um Zulassung (siehe PDF-Formular unten) zu diesem Ausbildungsgang im Regierungsbezirk Arnsberg ist bis zum 9. Mai 2025 an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 47.3, Herrn Dünnebacke, zu richten.

Sollten Sie in einem anderen Regierungsbezirk die Ausbildung absolvieren wollen, richten Sie Ihr Gesuch um Zulassung bitte an die vor Ort zuständige Sachbearbeitung. Die richtigen Ansprechpersonen finden Sie in der Regel auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierung. Bewerbungen bei mehreren Bezirksregierungen sind nicht zulässig und führen automatisch zum Ausscheiden aus dem Bewerbungsverfahren.

Bei dem 9. Mai 2025 handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Bezirksregierung auf Ihrer vollständigen Bewerbung. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungen können zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen.

Bewerbungen für den Regierungsbezirk Arnsberg richten Sie bitte an:
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 47.3 – Herrn Dünnebacke
Laurentiusstraße 1
59821 Arnsberg

Das Gesuch um Zulassung steht Ihnen am Ende dieser Seite als PDF-Formular zur Verfügung. Aus diesem Gesuch geht des Weiteren hervor, welche Unterlagen der Bewerbung beigefügt werden müssen.

Beschränken Sie Ihre Bewerbung auf das Gesuch um Zulassung mit den dazugehörigen Unterlagen.

Verzichten Sie auf aufwändige Bewerbungsmappen. Ein Bewerbungsanschreiben ist nicht erforderlich. Bescheinigungen über Fortbildungen werden im Auswahlverfahren nicht benötigt.

Sofern Sie nicht über die Qualifikation der Handwerksmeisterin oder des Handwerksmeisters beziehungsweise der Technikerin oder des Technikers (mit Ausbildungseignungsprüfung) verfügen, müssen Sie zum Nachweis Ihrer Berufserfahrung Tätigkeitsnachweise zum Beispiel in Form eines Arbeitszeugnisses vorlegen.

Bei erfolgreicher Bewerbung erhalten Sie einen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsvertrag. Für die Ausbildung wird eine Unterhaltsbeihilfe nach den geltenden Richtlinien gezahlt. Die Ausbildung zur Fachlehrkraft an Förderschulen im Regierungsbezirk Arnsberg erfolgt durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) Hamm, Seminar für sonderpädagogische Förderung.

Weitere Informationen zur Ausbildung selbst finden Sie auf unserer Internetseite zum Thema Ausbildung zur Fachlehrkraft an Förderschulen.

Bei Fragen zur Ausbildung oder zum Bewerbungsverfahren schauen Sie bitte zunächst auf unsere Seite „FAQ – Häufig gestellte Fragen“. Sollte Ihre Frage in den FAQ nicht beantwortet werden können, hilft Ihnen Herr Dünnebacke (02931 82-3226, christian [dot] duennebacke [at] bra [dot] nrw [dot] de (christian [dot] duennebacke@bra [dot] nrw [dot] de)) gerne weiter.

Einstellungsvoraussetzungen

Zum Ausbildungsgang „Fachlehrerin/Fachlehrer an Förderschulen“ kann gemäß § 2 Abs. 1 APO FLFS zugelassen werden, wer

  1. einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt 
    und
  2. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat 
    oder
    b) die Qualifikation als Technikerin oder Techniker in Verbindung mit der Ausbilderinnen- und Ausbildereignungsprüfung besitzt (Gemäß § 2 Abs. 3 APO FLFS und § 41 Abs. 2 Laufbahnverordnung (LVO) vom zuständigen Ministerium für den Zugang als gleichwertig anerkannt.)
    oder
  3. a) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat 
    oder
    b) eine der nachfolgend genannten Vorbildungen und Prüfungen nachweisen kann. (Gemäß § 2 Abs. 3 APO FLFS und § 41 Abs. 2 Laufbahnverordnung (LVO) vom zuständigen Ministerium für den Zugang als gleichwertig anerkannt.) Die Anerkennung erfordert jeweils eine mindestens 18-monatige hauptberufliche Tätigkeit an einer Schule, beziehungsweise dreijährige Tätigkeit im außerschulischen Bereich (hierunter fällt unter anderem auch die pädagogische Tätigkeit als Integrationshelferin oder Integrationshelfer an einer Förderschule), einer Einrichtung für Behinderte (Erziehung oder Rehabilitation) oder einer integrativen Einrichtung nach Erwerb der Qualifikation.
  • Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Bachelor – Rehabilitationspädagogik
  • Akademische Sprachtherapeutin/Akademischer Sprachtherapeut
  • Altenpflegerin/Altenpfleger
  • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
  • Gebärdendolmetscherin/Gebärdendolmetscher
  • Gebärdensprachdozentin/Gebärdensprachdozent
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gymnastiklehrerin/Gymnastiklehrer
  • Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
  • Heilpädagogin/Heilpädagoge
  • Kindergärtnerin und Hortnerin/Kindergärtner und Hortner
  • Logopädin/Logopäde
  • Motopädin/Motopäde
  • Pflegefachfrau und Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
  • Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung
  • staatlich anerkannte Erzieherin/anerkannter Erzieher

(Bei den Ausbildungen muss es sich in der Regel um dreijährige Ausbildungsgänge handeln)

Zu 2.:    
Bewerbungen von Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterinnen und -meister sowie Technikerinnen und Techniker mit Ausbildereignungsprüfung können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre/Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht.

Zu 3. a) und b):
Aus dem zu erbringendem Nachweis für die mindestens 18-monatige hauptberufliche Tätigkeit muss hervorgehen, in welcher Funktion Sie beschäftigt wurden, in welchem Zeitraum Sie beschäftigt wurden sowie mit welcher wöchentlichen Stundenzahl Sie eingesetzt worden sind. Fehlende Angaben können dazu führen, dass der Nachweis und die damit verbundene hauptberufliche Tätigkeit nicht berücksichtigt werden kann.

Bildung einer Rangfolge

§ 2 Abs. 1 Nr. 2b APO FLFS (BASS 20-11 Nr. 2.1) ist wie folgt anzuwenden:

Sofern die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt, werden sie nach Art und Dauer der nachzuweisenden laufbahnförderlichen hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 18 Monaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder einer Schule für Kranke ausgeübt wurde, vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung.
  2. Tätigkeit, die an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung gemäß § 2 Abs. 1 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung ausgeübt wurde.
  3. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung gemäß § 2 Abs. 1 AO-SF in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher ausgeübt wurde.
  4. Tätigkeit, die mindestens 3 Jahre an einer Einrichtung für Behinderte ausgeübt wurde.

Die Plätze, die nach Berücksichtigung der Bewerbungen gemäß 1. bis 3. noch verbleiben, werden – unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdauer der nachzuweisenden Tätigkeit – nach Maßgabe der Dauer der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Einzelfall nachgewiesenen Tätigkeit vergeben.

Eine hauptberufliche Tätigkeit ist entgeltlich und muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Laufbahnverordnung (LVO)). Hierfür ist in der Regel eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich. Der jeweilige Stundenumfang wird bei der Bildung der Rangfolge nicht berücksichtigt.

Ich weise darauf hin, dass bei Abbruch der Ausbildung aus persönlichen Gründen – kurz nach Ausbildungsbeginn – die Rückzahlung der Unterhaltsbeihilfe (Ausbildungsvergütung) geprüft werden muss.