
Ausbildung zur Fachlehrkraft (Förderschulen)
Aktuelle Hinweise
Aufgaben einer Fachlehrkraft an Förderschulen
Fachlehrkräfte arbeiten an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ oder in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung von Kindern mit den Förderschwerpunkten „Sehen“ und „Hören und Kommunikation“. Sie übernehmen Tätigkeiten als Mitglied eines Klassenteams, in dem in der Regel auch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik tätig ist, mit einer einzelnen Schülerin beziehungsweise mit einem einzelnen Schüler, einer Lerngruppe oder einer Klasse.
Die berufliche Praxis umfasst ein weites Spektrum. Hierzu gehört:
- die Auseinandersetzung mit den Lernmöglichkeiten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler, einschließlich schwerst- und schwer-mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher,
- die Anleitung der Schülerinnen und Schüler zu konstruktiver Freizeitgestaltung,
- die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen der Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler,
- die Erstellung geeigneter Lern- und Arbeitsmittel,
- die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten.
Ausbildung zur Fachlehrkraft an Förderschulen
Der Ausbildungsgang soll den Teilnehmenden die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung vermitteln und sie mit den Aufgaben ihres Berufs vertraut machen.
Rechtliche Grundlage dieser Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO/FLFS).
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob und wann ein Ausbildungsgang eingerichtet wird und legt die Zahl der Ausbildungsplätze fest. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind nur innerhalb landesweit einheitlich festgelegter Fristen möglich und an eine der fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen zu richten.