Einstellungsvoraussetzungen
Zum Ausbildungsgang „Fachlehrerin / Fachlehrer an Förderschulen“ kann gem. § 2 Abs. 1 APO FLFS zugelassen werden, wer
- einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt
und
-
- nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister/in bestanden hat
oder - die Qualifikation als Techniker/in in Verbindung mit der Ausbilderinnen- und Ausbildereignungsprüfung besitzt (Gemäß § 2 Abs. 3 APO FLFS und § 41 Abs. 2 Laufbahnverordnung (LVO) vom zuständigen Ministerium für den Zugang als gleichwertig anerkannt.)
oder
- nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister/in bestanden hat
-
- nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat
oder - eine der nachfolgend genannten Vorbildungen und Prüfungen nachweisen kann. (Gemäß § 2 Abs. 3 APO FLFS und § 41 Abs. 2 Laufbahnverordnung (LVO) vom zuständigen Ministerium für den Zugang als gleichwertig anerkannt.) Die Anerkennung erfordert jeweils eine mindestens 18-monatige hauptberufliche Tätigkeit an einer Schule (hierunter fällt u.a. auch die pädagogische Tätigkeit als Integrationshelfer/in an einer Förderschule), einer Einrichtung für Behinderte (Erziehung oder Rehabilitation) oder einer integrativen Einrichtung nach Erwerb der Qualifikation.
- Absolvent*innen des Studienganges Bachelor – Rehabilitationspädagogik
- Akademische/r Sprachtherapeut*in
- Altenpfleger*in
- Ergotherapeut*in
- Gebärdendolmetscher*in
- Gebärdensprachdozent*in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
- Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Gymnastiklehrer*in
- Heilerziehungspfleger*in
- Heilpädagoge*in
- Kindergärtner*in und Hortner*in
- Logopäde*in
- Motopäde*in
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Physiotherapeut*in
- Sozialpädagog*in mit staatlicher Anerkennung
- staatlich anerkannte/er Erzieher*in
- nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat
Zu 2.:
Bewerbungen von Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister*innen sowie Techniker*innen mit Ausbildereignungsprüfung können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre / Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht.
Bewerbungen von Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister*innen sowie Techniker*innen mit Ausbildereignungsprüfung können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre / Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht.
Zu 3.a und b.:
Aus dem zu erbringendem Nachweis für die mindestens 18-monatige hauptberufliche Tätigkeit muss hervorgehen, in welcher Funktion Sie beschäftigt wurden, in welchem Zeitraum Sie beschäftigt wurden sowie mit welcher wöchentlichen Stundenzahl Sie eingesetzt worden sind. Fehlende Angaben können dazu führen, dass der Nachweis und die damit verbundene hauptberufliche Tätigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
Aus dem zu erbringendem Nachweis für die mindestens 18-monatige hauptberufliche Tätigkeit muss hervorgehen, in welcher Funktion Sie beschäftigt wurden, in welchem Zeitraum Sie beschäftigt wurden sowie mit welcher wöchentlichen Stundenzahl Sie eingesetzt worden sind. Fehlende Angaben können dazu führen, dass der Nachweis und die damit verbundene hauptberufliche Tätigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
Eine hauptberufliche Tätigkeit ist entgeltlich und muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LVO). Hierfür ist in der Regel eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich.
Das Anerkennungsjahr, Zivildienst sowie Praktika zählen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten.
Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Zugangsvoraussetzungen bereits im Bewerbungszeitpunkt insgesamt erfüllt werden.
Ist etwas unklar oder haben Sie weitere Fragen? Hier FAQ - Häufig gestellte Fragen könnten Sie eine Antwort finden.
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