Bezirksregierung
Arnsberg

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmäler stehen als Abbild der Geschichte unter besonderem Schutz. So sind zum Beispiel Arbeiten am oder im Bereich eines Denkmals nur in Absprache mit der Denkmalbehörde zulässig. Häufig ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erforderlich.

Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Denkmäler im Regierungsbezirk, deren Eigentümer beziehungsweise Nutzer der Bund oder das Land ist. Andere Denkmäler fallen in die Zuständigkeit der Denkmalbehörden der Kommunen. Fachliche Unterstützung und Beratung erhalten die Denkmalbehörden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Was müssen Denkmaleigentümer*innen und –nutzer*innen beachten?

Denkmäler

  • sind vor Gefährdungen zu schützen und instand zu halten.
  • sind sinnvoll zu nutzen.
  • sind wissenschaftlich zu erforschen.
  • sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

Wenn besondere Anforderungen bauliche Anpassungen oder Sanierungen erfordern, empfiehlt es sich, die Denkmalbehörde möglichst frühzeitig in die Überlegungen miteinzubeziehen. Neben wichtigen Tipps zur denkmalgerechten Ausführung eines Vorhabens kann sie nützliche Hinweise auf Förderprogramme oder andere Ausgleichsmöglichkeiten (zum Beispiel Steuererleichterungen) geben, denn schon der sachgerechte Umgang mit einem Denkmal kann zusätzliche finanzielle Belastungen zur Folge haben.

Welche Veränderungen am oder im Bereich eines Denkmals sind zulässig?

Eine generelle Aussage darüber, welche Veränderungen zulässig sind, kann nicht getroffen werden. Sanierungen sind zum Beispiel anders zu beurteilen als Umbauten. Die Denkmalbehörde muss stets im Rahmen einer Interessenabwägung entscheiden, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben denkmalverträglich ist.

Rechtlicher Hintergrund

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet in

  • Baudenkmäler (künstlich hergestellte Anlagen, Hochbauten und Ähnliches),
  • Denkmalbereiche (Ansammlungen von baulichen Anlagen, zum Beispiel Zechensiedlungen und historische Ortskerne),
  • Bodendenkmäler (Siedlungsreste, Hohlwege, einzelne Bodenfunde) sowie
  • bewegliche Denkmäler (Urkunden, eigenständige Ausstellungsstücke und Ähnliches).

Basis für den Denkmalschutz ist die sogenannte Unterschutzstellung durch die Eintragung in die Denkmalliste. Die Verzeichnisse werden bei den Gemeinden geführt und sind häufig auch online einsehbar.