Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart der*dem Führer*in kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss bei der für das Unternehmen örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde per Online-Plattform Vemags oder per Fax gestellt werden. Die Bezirksregierung Arnsberg arbeitet mit der Online-Plattform Vemags.
Zur Prüfung der Eignung der Wegstrecke müssen die von der beabsichtigten Wegstrecke jeweils betroffenen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträgerinnen bzw. -träger sowie die Polizei beteiligt werden.
Für Anträge, die innerhalb NRWs bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, ist die Bezirksregierung im Regierungsbezirk Arnsberg Aufsichtsbehörde über die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städte.
Straßenverkehrsbehörde für die Bundesautobahn ist auf Grund der geänderten Gesetzgebung seit 01.01.2021 nicht mehr die Bezirksregierung, sondern die Autobahn GmbH. Demnach sind erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Autobahn innerhalb der Zeichen 330.1 und 330.2 StVO im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg nun bei der Autobahn GmbH, Niederlassung Westfalen zu stellen. Gleiches gilt auch für Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs.1 Nr. 2 StVO vom Verbot des Betretens der Autobahn nach § 18 Abs.9 StVO.
Weiter handelt die Bezirksregierung in Amtshilfe für Beteiligungsverfahren von Behörden außerhalb NRWs, bei denen der Abgangsort im Regierungsbezirk Arnsberg liegt oder der beantragte Fahrtweg beim Überschreiten der Landesgrenze NRW zuerst den Regierungsbezirk Arnsberg berührt.
Je nach Größe des Transportvorhabens oder Komplexität des Anhörungsverfahrens kann das Verfahren einige Tage in Anspruch nehmen.
Nach Abschluss des Anhörverfahrens erteilt die Bezirksregierung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Festlegung des Fahrtweges und der evtl. erforderlichen Auflagen (z. B. zur Wegstrecke, zu den Fahrzeiten, zu Begleitfahrzeugen, etc.) die erbetene Zustimmung.
Wichtig:
Bei der Erteilung einer Erlaubnis ist die Ausnahmegenehmigung gem. §70 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) Voraussetzung.
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