Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind zwei Personen, die Schutzanzüge und Atemmasken tragen. Ein Kran hebt eine Palette Welldachplatten auf ein Hausdach.

Asbest: Anträge und Anzeigen

Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet in ihrem Regierungsbezirk über Anträge auf eine Zulassung als Fachbetrieb für Asbestsanierung. Hierfür nimmt sie entgegen:

  • Gefährdungsbeurteilungen mit Arbeitsplan,
  • ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für schwachgebundenen Asbest,
  • unternehmensbezogene Anzeigen für Tätigkeiten mit Asbest,
  • objektbezogene Anzeigen für Tätigkeiten mit Asbest,
  • ergänzende Anzeigen von Ort und Zeit bei Asbestarbeiten geringen Umfangs.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Asbest

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Verboten ist:

  • das Überdecken von Asbestzementdächern,
  • das Reinigen oder Beschichten unbeschichteter Asbestzementdächer,
  • das Anbringen von Photovoltaik- oder Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern,
  • das Abtragen der Oberfläche mit einem anderen als einem behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten emissionsarmen Verfahren.

Rechtsvorschriften und Arbeitshilfen

Die besonderen Vorschriften für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 zusammengefasst.

Die Rechtsvorschriften finden sich im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Im Wissens- und Beratungsnetzwerk „KomNet NRW“ stellen zudem Expert*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden allen das Fachwissen zum Thema zur Verfügung.