Förderung gemäß LIFE
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts,
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Was wird gefördert?
Maßnahmen des Förderbereiches "Natur und Biodiversität" sollen vorrangig dem Schutz von Arten und Lebensräumen der FFH- und EU-Vogelschutzgebiete (Natura 2000) dienen. Hierunter fallen zum Beispiel
- Renaturierungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung der Lebensräume und ihrer Bedingungen für die Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung,
- Zur Umsetzung der Maßnahmen erforderliche Untersuchungen, Grunderwerb und Öffentlichkeitsarbeit.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abhängigkeit von der zu fördernden Maßnahme und der Finanzkraft der Antragstellenden.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Naturschutzfachliche und verwaltungsrechtliche Förderfähigkeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen darf und die förderrechtlichen Bedingungen gemäß VV zu § 44 LHO erfüllt sind.
Die Bagatellgrenze für Gemeinden/Gemeindeverbände liegt bei 12.500 Euro (Zuwendung) und für außergemeindliche Antragstellende bei 2.000 Euro.
Zudem muss die Finanzierung des Eigenanteils gewährleistet sein.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die EU veröffentlicht alljährlich im Frühjahr (ungefähr Anfang April) einen Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen (call for proposals). Antragstellende, die eine Ko-Finanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen anstreben, müssen vorab nach Aufruf durch das MULNV NRW (im Herbst des Vorjahres) eine Projektskizze einreichen.
Nach fachlicher Prüfung und Auswahl geeigneter und hinsichtlich der Anforderungen der EU aussichtsreicher Projekte werden diese aufgefordert, eine ausführlichere Maßnahmenbeschreibung (concept note) bei der EU einzureichen. Vom LIFE-Programm als förderwürdig eingestufte Projekte werden im zweiten Schritt aufgefordert, einen vollständigen Projektantrag zu erstellen (full project proposal).
Wenn die Förderzusage der EU-Kommission vorliegt, kann ein Förderantrag für die Bereitstellung des Landesanteils an der Finanzierung gestellt werden.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Förderanträge können nach entsprechender Qualifizierung des Projektes gestellt werden (siehe Förderverfahren).
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag für die Zuwendung des Landes NRW ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.12.2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007.
Die Ko-Finanzierung des Landes NRW erfolgt nach Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Anlehnung an die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Föderrichtlinien Naturschutz – FöNa).
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