Zuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
Gemäß § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sind die 396 Städte und Gemeinden in NRW verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen.
Die Zuweisung der Flüchtlinge erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg und richtet sich nach einem Verteilschlüssel, der alle Städte und Gemeinden gleichsam berücksichtigt (§ 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz).
Die Städte und Gemeinden melden der Bezirksregierung Arnsberg monatlich die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Welcher Personenkreis zu melden ist, geben die §§ 2 und 3 Absatz 7 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vor.
Seit Anfang 2017 erfolgen die Meldungen monatlich mit Hilfe eines elektronischen Meldeverfahrens. Die technischen Voraussetzungen für das elektronische Meldeverfahren stellt der Landesbetrieb IT.NRW zur Verfügung.
Aus den Meldungen und dem Verteilschlüssel wird für jede Stadt und Gemeinde berechnet, wie viele Flüchtlinge sie aktuell aufnehmen muss. Gibt es in einer Stadt oder Gemeinde eine Unterbringungseinrichtung des Landes, werden die dort vorgehaltenen Unterbringungsplätze von der berechneten Aufnahmeverpflichtung abgezogen.
Verteilstatistik und Erfüllungsquoten
Die Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht hier regelmäßig die Ergebnisse der Meldungen und die aktuelle Aufnahmeverpflichtung der Städte und Gemeinden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Die hier veröffentlichten Zahlen sind reine Rechenwerte, die sich ständig geringfügig ändern. Die tatsächlich zu erwartenden Zuweisungen werden unterhalb des aufgeführten Wertes liegen.
Die Bestandszahlen basieren auf den Meldungen der Städte und Gemeinden. Den Berechnungen liegen die Bestandsmeldungen des angegebenen Monats zu Grunde. Städte oder Gemeinden, die ihre Bestandsmeldung nicht oder zu spät abgegeben haben, sind ohne Bestand ausgewiesen.
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