Approbationen für humanmedizinsche Berufe
Wichtiger Hinweis für im Ausland (EU/Drittstaaten) erworbene Abschlüsse
Zum Thema
Wer in Deutschland den Beruf als Apothekerin oder Apotheker, Ärztin oder Arzt, Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin oder Psychotherapeut sowie Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde.
Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist immer nur die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (mündlich oder schriftlich) der abschließenden Prüfungen (3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung) abgelegt worden ist.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Approbationsbehörde, wenn diese abschließende Prüfung in den kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm oder Herne oder in kreisangehörigen Städten der Landkreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna stattgefunden hat.
Für Gesundheits- und Pflegeberufe siehe gesonderte Veröffentlichung!
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