Bezirksregierung
Arnsberg

Approbation/Berufserlaubnis - FAQ

Persönlich

Sie können nachweisen, dass Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt und
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sind und
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fachlich

Sie verfügen über einen

  • Abschluss der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland:
    • Ärzte: 6-jähriges Medizinstudium
    • Zahnärzte: 5-jährige Gesamtausbildungszeit
    • Apotheker: 5-jährige Gesamtausbildungszeit

Sind die o.g. persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der Approbation.

Fehlt eine Voraussetzung, können Sie gegebenenfalls eine Berufserlaubnis beantragen.

Originale

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Einfache Kopien oder per E-Mail übersandte Dokumente sind nicht ausreichend. Werden Nachweise nicht im Original vorgelegt, müssen sie in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen oder durch Notare angefertigt.

Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).

Alternativ können Sie Ihre Originale auch nach Ihrer Einreise persönlich zur Ansicht gegen Rückgabe vorlegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.

Übersetzungen

Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englicher Sprache verfasst sind, muss eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.

Eine qualifizierte Übersetzung ist eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter nachstehendem Link.

Übersetzungen, welche von in Deutschland nicht anerkannten Übersetzern angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden.

Echtheitsvermerke

Alle Dokumente, welche außerhalb der europäischen Union ausgestellt wurden, sind mit Echtheitsvermerk vorzulegen.

Echtheitsvermerke sind die Legalisation und die Apostille.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Art von Echtheitsvermerk Sie auf Ihren Dokumenten benötigen, sprechen Sie uns an!

Hinweis:

Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden.

Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 150 und 1.000 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Ich bitte aus dem vorgenannten Grund, die Unterlagen vollständig vorzulegen. Sofern kopierte Unterlagen auf Ihre Übereinstimmung mit Ihren Originalen überprüft werden müssen bzw. hier Fotokopien vorgenommen werden müssen, sind dafür 0,50 Euro pro Seite zu berechnen.

In der Regel wird die Identität einer Person durch die Vorlage eins gültigen amtlichen Personaldokuments, mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird (Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz), belegt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprecheden Rechtsanspruch eingeräumt haben, (Europäische Staaten) reicht in der Regel die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses aus.

Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt für die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer.