Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Sicherheitsequipment, bestehend aus einem Helm, einem Paar Handschuhen, einer Schutzbrille und Ohrenschützern.

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bergbau

Der Bergbau, insbesondere der Tiefbau, ist seit jeher durch seine besonderen Rahmenbedingungen und die sich aus diesen ergebenden, besonderen Gefahren gekennzeichnet. 

Vor diesem Hintergrund waren und sind Maßnahmen eines Arbeits- und Gesundheitsschutzes schon immer speziell geregelt. Die Grundlage für den „bergbaulichen“ Arbeits- und Gesundheitsschutz ist im Bundesberggesetz verankert.

Das Bergbauunternehmen hat vor Durchführung geplanter Tätigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde entsprechende Betriebspläne vorzulegen. Diesen müssen u. a. die von ihm beabsichtigten Maßnahmen für einen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu entnehmen sein. Eine behördliche Zulassung ist erst möglich, wenn die Vorsorge gegen Gefahren und Gesundheit entsprechend den geltenden Regeln nachgewiesen bzw. zu vermuten ist.

Auf der Grundlage des Bundesberggesetzes wurden auf unterschiedlichen Ebenen bergbauspezielle spezielle Vorgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

 

Zu nennen sind hier insbesondere:

  • die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in ihrer geltenden Fassung, zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert:

    Mit ihr wird das den Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein beherrschende Konzept der Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation in die bergbaulichen Betriebe getragen, wobei die vorgegebenen Schutzziele speziell auf die Besonderheiten der Bergbaubetriebe abgestellt sind.
  • die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in ihrer durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S.2034) geänderten Fassung:

    Hier nach sind Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme einer Tätigkeit nur noch für den Untertagebereich sowie besonders genannte Tätigkeiten erforderlich. Andernfalls sind arbeitsmedizinische Untersuchungen auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) anzubieten.

    Eine Ermächtigung von Ärzt*innen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen an Beschäftigten im Bergbau ist nicht mehr vorgesehen. Die Auswahl der Ärzt*innen steht seitdem in der Eigenverantwortung des Bergbauunternehmens. Hierbei müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein. Das Allgemeine Zulassungsverfahren für den Umgang mit Gefahrstoffen unter Tages wurde aufgegeben. Stattdessen ist grundsätzlich das Gefahrstoffrecht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach ABBergV anzuwenden.

    Zusätzlich müssen in anderen Bergverordnungen enthaltene Anforderungen bzgl. der Elektrostatik, der Schwerentflammbarkeit, des Flammpunktes etc. berücksichtigt sein. Bestehende Übergangsfristen für Gefahrstoffe mit einer Allgemeinen Zulassung nach altem Recht sind am 23. Oktober 2019 abgelaufen.
  • Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) vom 24.10.1997.

    Hiernach müssen ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzt*innen in ausreichender Anzahl je nach Bergbauzweigs und Anzahl der Beschäftigten vorgesehen werden, die das Bergbauunternehmen bei der Durchführung der ihm zugewiesen Aufgaben kompetent unterstützen. Für Kleinbetriebe (KMU) sind Abweichungen möglich.

Daneben bestehen für unterschiedliche Bergbauzweige weitere Bergverordnungen, in denen wenige Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz enthalten sind.

Unterhalb der Verordnungsebene existiert eine Vielzahl an sehr speziellen, bergbehördlichen Vorschriften. Sie basieren auf umfänglichen Untersuchungen von Ereignissen und Unfällen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ist rechtsverbindlich für überwachungsbedürftige Anlagen in Bergbaubetrieben, wie sie dort in der Anlage 2 näher benannt.

Neben diesen bergbauspeziellen Regelungen gelten natürlich auch solche außerhalb des Bergbaus mit, sofern unter Bergrecht keine Regelungen getroffen wurden (z.B. Arbeitszeitrecht, Strahlenschutzrecht, Mutterschutzrecht, Gefahrstoffrecht).

Besonders relevante Vorschriften aus dem Gefahrstoffrecht sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die zugehörigen technischen Regeln, insbesondere die TRGS 559 Mineralische Stäube und die TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren, in ihren jeweils aktuellen Fassungen.

Weiterhin sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zum Explosionsschutz für den Bergbau maßgebend (u. a. Ermittlung von Explosionsgefahren, Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche, Zoneneinteilungen).

Mit Änderung der GesBergV wurden Regelungen zu Bildschirmarbeitsplätzen ausschließlich der Arbeitsstättenverordnung sowie Regelungen zu Lärm- und Vibrationsschutz der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) überlassen.  

Die Umsetzung all dieser Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wird in den Zulassungsverfahren von Betriebsplänen auf der Grundlage des Bundesberggesetzes mitgeprüft, im Rahmen von behördlichen Ortsbefahrungen oder anlassbezogen kontrolliert.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld besteht in der Veranlassung und Überwachung arbeitsmedizinischer Untersuchungen der Beschäftigten der Abteilung 6 bei einem Arbeitsmedizinischen Zentrum.