Bezirksregierung
Arnsberg
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Interkulturelle Zentren und niedrigschwellige Integrationsvorhaben

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Interkulturelle Zentren sowie niedrigschwellige Integrationsvorhaben für Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Dadurch werden die bestehenden Instrumente der Migrationssozialarbeit in Form der Integrationsagenturen und spezifischen Maßnahmen ergänzt. Die Förderung erfolgt im Haushaltsjahr 2024 erstmalig als Einzelprojektförderung.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zielgruppen sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Betrieb von Interkulturellen Zentren als Begegnungs- und Kommunikationsorte für Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kultur sowie die Durchführung von niedrigschwelligen Integrationsvorhaben zur Verbesserung der jeweiligen Lebenssituation.

Wie viel Förderung gibt es?

Für Interkulturelle Zentren beträgt die Förderung bis zu 20.000 Euro pro Zentrum.

Für niedrigschwellige Integrationsvorhaben können Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bis zu 5.000 Euro Förderung erhalten. 

Die Mindestfördersumme je Gesamtantrag beträgt 2.000 Euro (Bagatellgrenze gem. Ziff. 1.1.VV zu § 44 LHO). Im Gesamtantrag ist ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent auszuweisen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Das Projekt muss dem Ziel dienen, Integrationsprozesse in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Das Land muss ein erhebliches Interesse an der Umsetzung des jeweiligen Vorhabens haben. 

Die Arbeit der Interkulturellen Zentren soll mit den Kommunen und kooperativ mit anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum erfolgen. 

Folgende Merkmale können ein Interkulturelles Zentrum ausmachen:

  • Begegnungsraum für Feste, Feiern, als Treffpunkt und offenes Angebot
  • Raum für kulturelle und künstlerische Aktivitäten
  • Ort von Freizeitangeboten
  • Ort des Lernens
  • Ort der Information in allen Lebenslagen
  • Ort für Kommunikation und Vernetzung
  • Raum für Bürger*innenschaftliches Engagement
  • Brückenfunktion (Weitervermittlung von Impulsen und Interessen, Information und Vermittlung zu Fachdiensten)
  • Stützpunktfunktion (Interessenartikulation, geschütztes Forum, Aufarbeitung von Diskriminierungserfahrung)

Nicht gefördert werden können Einrichtungen, die sich überwiegend der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.

Niedrigschwellige Integrationsvorhaben können sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

  • Identitätsstärkend
  • Verbesserung des Zusammenlebens im Stadtteil
  • Sozialraumbezogen
  • Präventiv
  • Flexibel (Reaktionsmöglichkeit auf kurzfristigen Bedarf)
  • Ergänzend zu anderen Angeboten (z. B. Kinderbetreuung bei Angeboten anderer Träger)

Nicht gefördert werden können berufsbezogene Angebote, Sprachkurse, schulische Maßnahmen oder Hausaufgabenhilfe.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die landesweite Zuständigkeit für die Bewilligung dieser Maßnahmen liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration.

Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens bzw. eines Nachfolgeprogrammes online.

Dem Antrag sind die der aktuellen Richtlinien zu entnehmenden Anlagen beizufügen.

Aktuell können Anträge über die folgende Plattform online gestellt werden:

https://www.integration.web.nrw.de/onlineantrag/programm/1#login

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).