Bezirksregierung
Arnsberg

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Bergbau

Am 24. Oktober 2017 ist die geänderte Gesundheitsschutz-Bergverordnung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) in Kraft getreten.

Allgemeine Zulassungen von Gefahrstoffen für den untertägigen Einsatz sind nicht mehr vorgesehen.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in untertägigen und übertägigen Bereichen gelten jetzt die allgemeinen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 GesBergV.

Danach hat das Bergbauunternehmen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Eigenverantwortung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gefahrstoffrechts selbst zu prüfen, ob der Einsatz eines Gefahrstoffes am vorgesehenen Einsatzort mit den Schutzzielen für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer*innen und Dritter im Einklang steht.

Im Hinblick auf geplante untertägige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfte es durchaus hilfreich sein, im Rahmen der geforderten Gefährdungsbeurteilung bisherige Sachverhalte, wie in den bisherigen Prüfbestimmungen für Stoffe nach § 4 GesBergV (alt) enthalten, zu berücksichtigen.

Die Prüfbestimmungen sind im elektronischen Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg – esb-online – unter Gliederungspunkt A 2.4 eingestellt.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, entsprechende sachverständige Stellen, z. B. das Hygieneinstitut des Ruhrgebiets, das Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF), die DMT-Fachstelle Gefahrstoffe im Bergbau in Essen oder die DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz bedarfsorienteiert einzubinden.