Teilzeitbeschäftigung - Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (früher Jahresfreistellung)
Lehrkräfte können durch Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung den Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung reduzieren. Eine Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung darf nur erfolgen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Das Landesbeamtengesetz (LBG) bietet folgende Formen von Teilzeitbeschäftigungen an:
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung auf Antrag gem. § 63 LBG
Nach § 63 LBG kann Beamt*innen mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die dienstvorgesetzte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der*dem Beamt*in die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gem. § 64 LBG
Nach § 64 LBG ist Beamt*innen mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von
- mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
- einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (früher Jahresfreistellung) gem. § 65 LBG
Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.
Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bietet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) folgende Möglichkeiten:
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gem. § 11 Abs. 1 TV-L
Nach § 11 Abs. 1 TV-L kann mit vollbeschäftigten Tarifbeschäftigten eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Teilzeit ist auf Antrag bis zu fünf Jahren zu befristen. Verlängerungen sind möglich, diese sind spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung gem. § 11 Abs. 2 TV-L
Nach § 11 Abs. 2 TV-L können Beschäftigte, die in den anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Hinweis gem. § 68 LBG und § 18 Abs. 5 LGG:
Teilzeit und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge verringern den Umfang der späteren ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.
Allgemeiner Hinweis:
Anträge auf Verlängerung von Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen sind spätestens 6 Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeit oder der genehmigten Beurlaub einzureichen.
Auf die entsprechenden Informationen im Bildungsportal NRW wird hingewiesen.
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