Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege
Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen Arbeitszeiten ermöglicht werden, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 13 LGG).
Für den Schulbereich bedeutet das einerseits die großzügige Anwendung dieser Regelung z. B. für die Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der Elternzeit oder nach § 66 LBG, andererseits die Verpflichtung, die in diesem Zusammenhang ebenfalls berechtigten Ansprüche der vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit Betreuungspflichten, z. B. Alleinerziehende oder Alleinstehende mit pflegebedürftigen Angehörigen im eigenen Haushalt, sowie die pädagogischen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler nicht aus dem Auge zu verlieren.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Handreichungen zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege aus den Praxiserfahrungen weiterentwickelt und diese zur Unterstützung der Schulen auch im Gleichstellungsplan 2019-2024 als ein Thema veröffentlicht. Sie bieten den Schulen Anregungen für eigene schulform- und schulspezifische Vereinbarungen.
Die Umsetzung des LGG gehört zu den besonderen, verpflichtenden Aufgaben der Schulleitung. Die Best-Practice-Beispiele der Bezirksregierung Arnsberg sollen ihnen helfen, Konzepte zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor Ort zu realisieren. Beratend mitwirken könnte dabei die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.
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