Bezirksregierung
Arnsberg
Soziale Ausgleichszahlungen für Opfer der SED-Diktatur

Soziale Ausgleichszahlungen für Opfer der SED-Diktatur

Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.

Zu diesen Ausgleichsleistungen gehört die Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG („SED-Opferrente“):

  • Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig in Höhe von derzeit 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt.
  • Die „SED-Opferrente“ in Höhe von derzeit 330,00 Euro monatlich erhalten hingegen Berechtigte, die zwischen 1945 und 1990 in der DDR (bis 1949: „Sowjetische Besatzungszone“) mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig Freiheitsentzug erlitten haben und heute in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Das heißt: Ihre heutigen monatlichen Einkünfte dürfen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. (Bei der Einkommensermittlung bleiben u. a. gesetzliche Renten, vergleichbare Leistungen und Kindergeld unberücksichtigt.)

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt seit Inkrafttreten am 4. November 1992 die Voraussetzungen zur Auszahlung von Kapitalentschädigungen sowie seit 29. August 2007 zur Gewährung der „SED-Opferrente“.

Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen

Für Antragsteller*innen, die vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erhalten haben, sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Über eine HHG-Bescheinigung verfügen zumeist diejenigen rechtsstaatswidrig inhaftierten SED-Opfer, die die DDR vor 1989/1990 verlassen konnten – durch Flucht, Ausreiseantrag beziehungsweise Freikauf durch die Bundesrepublik.

Im Regierungsbezirk Arnsberg nimmt das Kompetenzzentrum für Integration (Dezernat 36 der Bezirksregierung, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg) Anträge auf Gewährung einer Opferrente entgegen. Seit dem 14. September 2016 sind die Bezirksregierungen zudem – anstelle der Kreise und kreisfreien Städte – auch für die Gewährung von Kapitalentschädigungen zuständig. 

Für Antragsteller*innen, die anstelle einer HHG-Bescheinigung über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, sind hingegen die Justizbehörden des Landes zuständig, in dem die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.