Bezirksregierung
Arnsberg

Praktikum zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife

Den Praktikumsvertrag und die Bescheinigung finden Sie im Downloadbereich.

Einjähriges gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Die Vorschriften über das einjährige gelenkte Praktikum sind in der Praktikum-Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie die Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.12.2006) neu geregelt worden.

Die Neuregelung findet auf die Praktikantinnen und Praktikanten Anwendung, die ab/nach dem 01.02.2007 das einjährige gelenkte Praktikum begonnen haben bzw. beginnen.

Die wichtigsten Punkte für das einjährig gelenkte (Vollzeit-)Praktikum:

  • Für alle einjährigen gelenkten Praktika, auf die die Neuregelung Anwendung findet, entfällt die Eintragung in ein Praktikantenverzeichnis.
  • Es wird jedoch der Abschluss eines Praktikumsvertrages empfohlen.
  • Die Suche nach einer Praktikumsstelle obliegt den zukünftigen Praktikanten in Eigenverantwortung.
    Das einjährige gelenkte Praktikum kann absolviert werden:
    • nach den Ausbildungsvorgaben für einen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Beruf. Im Praktikum sind den Praktikantinnen und Praktikanten grundlegende berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen des Berufs zu vermitteln.
    • nach den Bestimmungen für das einjährige gelenkte Praktikum für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 11 der Fachoberschule (Anlage 1 der Praktikumsordnung)
    • nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges einer Fachhochschule in Nordrhein-Westfalen, für den die Praktikantin oder der Praktikant die Zulassung beantragt.
  • Vor Beginn des Praktikums erfolgt keine Genehmigung des Praktikums seitens der abgebenden Schule oder der Bezirksregierung.
  • Teilzeitpraktika mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind zulässig. Die Gesamtzeit verlängert sich entsprechend.
  • Die Praktikumsstelle bestätigt nach Ableistung des Praktikums dessen ordnungsgemäße Durchführung mithilfe der Anlage 2.5 der Praktikum-Ausbildungsordnung.
  • Diese Bescheinigung weist den praktischen Teil der Fachhochschulreife nach und kann direkt zur Studieneinschreibung in Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden.
  • Die Ausstellung von zusammenfassenden Bescheinigungen über die Fachhochschulreife durch die Bezirksregierungen muss nur noch für die Zulassung zum Studium in anderen Bundesländern erfolgen.

Anrechnung einschlägiger Tätigkeiten auf das einjährige gelenkte Praktikum:

  • Einschlägige Tätigkeiten können auf das einjährige gelenkte Praktikum angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Bezirksregierung.
  • Der Nachweis der Einschlägigkeit wird dann erbracht, wenn die Art der Tätigkeit den Vorgaben der Praktikum-Ausbildungsordnung zur inhaltlichen Ausrichtung des Praktikums entspricht.
    D. h. die Tätigkeit muss einer in Anlage 1 der Praktikums-Ausbildungsordnung aufgeführten Fachrichtungen oder einem Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht zuzuordnen sein (die Zusammenführung von mehreren Fachrichtungen oder Ausbildungsberufen ist nicht möglich).
  • Bei Nachweis der Einschlägigkeit können z.B. angerechnet werden: Zivildienst, Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr, nicht abgeschlossene Berufsausbildungen nach Bundes- oder Landesrecht und Kindererziehungszeiten (wichtig: Aushilfstätigkeiten, geringfügige Beschäftigungen, Fahrdienste, hausmeisterliche Tätigkeiten und sonstige Hilfstätigkeiten können keine Anrechnung auf das einjährige gelenkte Praktikum finden).

Für ab dem 01.02.2012 begonnene Tätigkeiten gilt Folgendes:

Einem einjährigen gelenkten Praktikum sind gleichgestellt:

  • die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein abgeleistetes ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr und
  • Wehr- oder Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst (bei einjähriger Dauer in Vollzeit). Die geleistete Wochenstundenzahl muss nachgewiesen werden.

Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines einjährigen gelenkten Praktikums angerechnet werden wenn sie einschlägig sind. Unterschiedliche Fachrichtungen / Berufsfelder können nicht zusammengerechnet werden.

Es ist empfehlenswert, die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten vor deren Beginn bei der zuständigen Bezirksregierung zu erfragen.

Als geeignete Nachweise (z.B. Abschluss- oder Abgangszeugnis, Praktikumsbescheinigung gemäß Anlage 2.5 der Praktikum-Ausbildungsordnung, Bescheinigung über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines ökologisches oder freiwilliges soziales Jahres, Prüfungszeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung) sind amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.

Im Vorhinein bescheinigte Zeiten eines gelenkten Praktikums o.ä. können nicht berücksichtigt werden, sodass die Bescheinigungen bzw. Nachweise frühestens auf den letzten Tag des Ableistungszeitraums datiert sein dürfen.

Halbjähriges gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife der Berufsfachschulen z . B. Höhere Handelsschule:

Die Vorschriften über das halbjährige gelenkte Praktikum sind in der Praktikum-Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie die Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.12.2006) neu geregelt worden.
Die Neuregelung findet auf die Praktikantinnen und Praktikanten Anwendung, die ab/nach dem 01.08.2007 das halbjährige gelenkte Praktikum begonnen haben bzw. beginnen.

Die wichtigsten Punkte für das halbjährig gelenkte Praktikum

  • Die Suche nach einer Praktikumsstelle obliegt den zukünftigen Praktikanten in Eigenverantwortung
  • Vor Aufnahme eines Praktikums soll sich die Schülerin oder der Schüler von der Schule über die Anrechnungsfähigkeit beraten lassen.
  • Es wird der Abschluss eines Praktikumsvertrages empfohlen.
  • Das Betriebspraktikum ist teilbar. Die Mindestdauer eines anrechenbaren Betriebspraktikums beträgt zwei Wochen.
  • Teilzeitpraktika mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind zulässig.
    Die Gesamtzeit verlängert sich entsprechend.
  • Die Schule führt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Nachweis über alle abgeleisteten Praktikumsbestandteile zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Nachweis ist zu der Schulakte zu nehmen und verbleibt an der Schule.
  • Die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, prüft die Einschlägigkeit des Praktikums. Sie entscheidet über die Anrechnung in Bezug auf Inhalt und Umfang des Praktikums.
  • Soweit die zusammengefassten Praktikumsbestandteile mindestens 24 Wochen umfassen, stellt die Schule die Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife aus.

Den Praktikumsvertrag und die Bescheinigung finden Sie im Downloadbereich.