Freistellung von Bahnbetriebszwecken
Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes unterliegen dem Planfeststellungsvorbehalt, § 18 AEG. Dieser gilt für Grundstücke, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, solange, bis eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken, § 23 AEG, erfolgt ist. Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet auf Antrag über die Freistellung eines Grundstücks.
Zuständigkeit
Die jeweilige Behördenzuständigkeit für die Durchführung eines Freistellungsverfahrens bestimmt sich dadurch, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Bahnanlage zum Zeitpunkt der (beantragten) Freistellung planfestgestellt würde, d.h. bei einer DB-Anlage das Eisenbahnbundesamt, ansonsten die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Freistellung erfolgen soll.
Verfahren
Im Verfahren wird/werden gem. § 23 Abs. 4 AEG
- die oberste Landesplanungsbehörde (hier: MWIKE NRW) über den Antragseingang informiert,
- die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und Bekanntmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zur Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden Frist von bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung aufgefordert und
- der Bundesnetzagentur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In Abhängigkeit davon, ob und welche Stellungnahmen eingehen, muss mit einem Bearbeitungszeitraum von ca. drei Monaten gerechnet werden.
Der Freistellungsbescheid ist kostenpflichtig (Tarifstelle 2.3.1.2.2.1 AVerwGebO NRW).
Antragsanforderungen
Der formlose Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) kann von
- dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- der/dem Eigentümer*in des Grundstücks,
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet oder
- dem Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
gestellt werden.
Der Antrag muss in 3-facher Ausfertigung vorgelegt werden und die folgenden Inhalte bzw. Anlagen vorweisen:
- Antragsschreiben
- Erläuterungsbericht (beachte § 23 Abs. 2 S. 1 AEG)
- Lageplan
- Aktuelle Grundbuchauszüge
- Tabelle über das bzw. die freizustellende/n Grundstück/Grundstücke
- ggf. Stilllegungsentscheidung (s. u).
Wegen der Flächenbezogenheit der Freistellung sind grundsätzlich nur ganze Flurstücke freistellungsfähig. Soll nur ein Teil eines Flurstücks von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden, so ist ein eigenes Flurstück vor der Antragstellung zu bilden.
Aus einem Lageplan (z.B. M 1:1000) muss eindeutig ersichtlich sein, welche Flächen von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden sollen (durch farbliche Markierung, z.B. Umrandung der Fläche).
Die Eigentumsverhältnisse sind durch aktuelle Grundbuchauszüge (max. 6 Monate) nachzuweisen.
Voraussetzungen für eine Freistellung
Die Bezirksregierung Arnsberg stellt für nicht-bundeseigene Grundstücke die Freistellung von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 Abs. 2 AEG fest, wenn
- das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Abs. 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt,
- kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und
- langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Gem. § 18 Abs. 3 AEG haben die Antragsteller die Ihnen bekannten Tatsachen, die für eine Freistellung der Grundstücke nach Abs. 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Flächen, auf denen sich Betriebsanlagen befinden, die Teil einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder einer Serviceeinrichtung sind, müssen nach den Voraussetzungen des § 11 AEG stillgelegt sein.
Folgen der Freistellung
Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg entlassen werden und die betroffenen Flächen in die kommunale Bauleitplanung vollständig übergehen. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen diese Flächen ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und somit der kommunalen Zuständigkeit.
Neben der Bezirksregierung Arnsberg verliert auch die Landeseisenbahnverwaltung NRW bzw. das Eisenbahnbundesamt die entsprechenden eisenbahnrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten für die betroffenen Flächen.
Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige städtebauliche oder sonstige bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten Flächen getroffen.
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