Bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren
Im Vergleich zu Bauvorhaben privater Bauherr*innen gibt es bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von Anlagen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Landschaftsverbandes eine Besonderheit:
Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) ist bei Bauvorhaben des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Landschaftsverbandes an Stelle einer Baugenehmigung eine sogenannte Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde der Bezirksregierung nach § 79 Landesbauordnung erforderlich.
Voraussetzung ist, dass der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, des Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat. Die Baudienststelle muss dabei mit einer qualifizierten Person und mit sonstigen geeigneten Fachkräften besetzt sein.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Gemeinde oder die Angrenzer, sofern deren öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen betroffen sind, dem Bauvorhaben widersprochen haben. Auch eine gesonderte Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie führt zu einem Zustimmungserfordernis bei der oberen Bauaufsichtsbehörde der Bezirksregierung.
Das Verfahren bis zur Erteilung der Zustimmung gleicht dem einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Landesbauordnung. Neben der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch werden von der Bezirksregierung die bauordnungs- und baunebenrechtlichen Vorschriften abschließend geprüft.
Der öffentliche Bauherr trägt nach § 79 Landesbauordnung die Verantwortung, dass die Ausführung der Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
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