Lenk- und Ruhezeiten
Die Bezirksregierung Arnsberg prüft, ob Unternehmen im Regierungsbezirk für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sorge tragen:
Fahrer*innen von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Gesamtgewicht) müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich lückenlos (mit digitalen bzw. analogen Fahrtenschreibern (Kontrollgeräten) oder auf Tageskontrollblättern) aufzeichnen. Die Aufzeichnungen über den laufenden Tag sowie über die zurückliegenden 28 Kalendertage müssen sie mit sich führen.
Ziel der Sozialvorschriften ist es,
- die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Gesundheit der Kraftfahrer*innen zu schützen,
- zur allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen und
- die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güter- und Personenverkehr zu harmonisieren.
Die wichtigsten Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten sind geregelt
- in der EU-Verordnung Nr. 165/2014 (Einbau und Betrieb Fahrtenschreiber)
- in der EG-Verordnung Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten ab 3,5 t zHM)
- im Fahrpersonalgesetz (u.a. Pflichten der Unternehmer)
- in der Fahrpersonalverordnung (u.a. Lenk- und Ruhezeiten mehr als 2,8 – 3,5t)
- im Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern und
- im Arbeitszeitgesetz (u. a. werktägliche und wöchentliche Arbeitszeiten)
Zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Ausnahme- und Sonderregelungen.
Eine Übersicht zu den genannten Regelungen steht unter Downloads zur Verfügung.
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