Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung gemäß Grüne Infrastruktur-Richtlinie

Die Grüne Infrastruktur dient als strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen, das sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum die biologische Vielfalt schützt und die Ökosystemdienstleistungen gewährleistet. Ökosystemgüter und -dienstleistungen wie saubere Luft und reines Wasser verbessern die Lebensbedingungen und das Wohlbefinden von Menschen, erhöhen aber zugleich auch die Biodiversität und schützen vor den Auswirkungen des Klimawandels und anderen Umweltphänomenen wie Hochwässern.

Daher sollen im Rahmen der Grünen Infrastruktur intelligente und integrative Ansätze gefördert werden, um eine nachhaltige und ressourceneffiziente Entwicklung, die im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ steht, zu ermöglichen.

Solche Projekte können beispielsweise die gezielten Begrünungen von Gebäudefassaden in Kombination mit Frischluftschneisen, begrünten Dächern, biodiversitätsreichen Parks und der Entsiegelung von Flächen darstellen, um Wärmeinseln zu reduzieren, CO2-Emissionen zu absorbieren, die Luftqualität zu verbessern und den oberflächlichen Regenwasserabfluss in die Kanalisation zu verringern.

Zur Förderung solcher Maßnahmen wurden vom Land Nordrhein-Westfalen die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung herausgegeben.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
  • Trägervereine von Biologischen Stationen, Träger von Naturparken, Stiftungen mit dem Satzungszweck Naturschutz, Träger von außerschulischen Lernorten, sowie die in NRW anerkannten Naturschutzverbände und
  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts

Bei Entwicklung und Aktualisierung von kommunalen, interkommunalen oder regionalen Plänen, Strategien und Konzepten der grünen Infrastruktur, zum Beispiel Grünordnungspläne, Grün- und Freiraumkonzepte und Biodiversitätsstrategien ausschließlich:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen

Was wird gefördert?

  • Sicherung, Entwicklung und Neuschaffung von Offenlandflächen
  • Sicherung und Entwicklung von Gehölzstrukturen wie Sukzessionswald, Baumreihen und Waldstrukturen
  • Ökologische Optimierung, Sicherung und Schaffung von naturnahen Gewässern, Auen und Feuchtbereichen einschließlich der Wiedervernässung auch durch naturnahe Rückhalteräume und Versickerungsflächen oder der Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom22.12.2000, S. 1), beziehungsweise der Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung stehen,
  • Entsiegelung und Entwicklung von Flächen zum Anlegen naturnaher Strukturen inklusive der naturnahen Entwicklung von vormals genutzten Brachflächen einschließlich der Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen,
  • Stärkung des Naturerlebens und der Landschaftsgestaltung in Natur- und Grünräumen durch Schaffung naturverträglicher Erholungsflächen einschließlich Spielflächen, Wegeerschließung und -anbindung sowie natur- und umweltbezogener Information und Wissensvermittlung auch unter Einsatz neuer Medien, beispielsweise bei Informationstafeln und Lehrpfaden,
  • Besucherlenkung zur Steuerung von Fuß- und Radverkehr, auch digital, in ökologisch sensiblen Bereichen durch umwelt- und naturpädagogische Informationen,
  • Urbanes Gärtnern auf öffentlichen Flächen,
  • Biodiversitätsfördernde Maßnahmen an Gebäuden und im Straßenraum,
  • Naturnahe Sammlung, Behandlung, Versickerung, Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Umsetzung von o.g. Maßnahmen (Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, Erstellung von Anlagen zum Rückhalt des Niederschlagswassers, Erstellung von oberirdischen Ableitungen mit einem Anschluss an Gewässer und Erstellung von Anlagen zur Sammlung und Nutzung des möglichst gering belasteten Niederschlagswassers, zum Beispiel Zisternen, insbesondere zu Zwecken der Vegetationsbewässerung),
  • Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundesbodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung sowie Sicherung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang mit Gefahrenverdacht oder Gefahren bei der Umsetzung von o.g. Maßnahmen,
  • Maßnahmenbezogene Bildungsaktivitäten sowie Vorhaben, die der Weiterentwicklung einer Angebotsstruktur in der Naturschutzbildung und der außerschulischen Umweltbildung dienen und zur Stärkung und Förderung von Bewusstsein und Handeln im Sinne einer natur- und umweltbezogenen Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lerngruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, beitragen, und
  • Entwicklung und Aktualisierung von kommunalen, interkommunalen oder regionalen Plänen, Strategien und Konzepten der grünen Infrastruktur, zum Beispiel Grünordnungspläne, Grün- und Freiraumkonzepte und Biodiversitätsstrategien.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag muss vollständig prüffähig eingereicht werden. Dieser muss eine genaue Beschreibung, die Begründung der Maßnahme und der Fördernotwendigkeit als auch die Kostenberechnung enthalten. Ein Lageplan (Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück/e) ist ebenfalls einzureichen. Mehrere Maßnahmen können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO) können kurzfristig beschieden werden.

Anschließend wird der Antrag verwaltungsrechtlich und naturschutzfachlich geprüft und entsprechend beschieden.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Förderanträge können innerhalb der Förderperiode jederzeit gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 28.06.2023, MBl. NRW. Nr. 28 vom 27.07.2023