Förderung gemäß FöNa-Richtlinie
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes,
- Trägerinnen und Träger von Naturparks, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,
- Sonstige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
- Natürliche Personen.
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die der nachhaltigen Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft dienen. Hierunter fallen zum Beispiel
- die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen,
- ökologische Gutachten,
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Schutzgebieten und zur Förderung des Biotopverbundes,
- Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Grundstückskauf oder Anpachtung.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abhängigkeit von den Antragstellenden und der zu fördernden Maßnahme.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Naturschutzfachliche und verwaltungsrechtliche Förderfähigkeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen darf und die förderrechtlichen Bedingungen gemäß FöNa-Richtlinie erfüllt sind.
Die Bagatellgrenze für öffentliche Antragstellende liegt bei 2.500 Euro und bei 500 Euro als förderfähig anerkannten Gesamtkosten für private Antragstellende.
Zudem muss die Finanzierung des Eigenanteils gewährleistet sein.
Verpflichtende Maßnahmen wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind, sind nicht förderfähig.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Antrag muss einen Lageplan (Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück/e), eine genaue Beschreibung, die Begründung der Maßnahme und der Fördernotwendigkeit als auch die Kostenberechnung enthalten. Mehrere Maßnahmen können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO) können formlos beantragt und kurzfristig beschieden werden.
Anschließend wird der Antrag verwaltungsrechtlich und naturschutzfachlich geprüft und entsprechend beschieden.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Förderanträge können jederzeit gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Der Zuschuss erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Föderrichtlinien Naturschutz – FöNa) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV)-VVG.
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