ELER-Förderungen
Periode zu der Förderung verlängert
Die Periode zur Förderung nach ELER-Richtlinie ist verlängert worden. So ist auch im Jahr 2021 die Stellung von Neuanträgen zur Durchführung von Maßnahmen weiterhin möglich. Der Durchführungszeitraum kann dann bis Ende 2023 erfolgen. Die genannten Stichtage sind zu beachten. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Kontakte.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,
- Trägerinnen bzw. Träger von Naturparken, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die in NRW anerkannten Naturschutzvereinigungen,
- Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Was wird gefördert?
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland
Hierzu gehören beispielsweise
- die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
- die Wiedervernässung und Renaturierung,
- Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen,
- die Neuanlage von Streuobstwiesen,
- der Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen,
- die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.
Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins
Hierzu gehören beispielsweise
- die Installation von Aussichtsplattformen,
- die Erstellung von Informationstafeln.
Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung
Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen
Wie viel Förderung gibt es?
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 beziehungsweise 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abhängigkeit von den Antragstellenden und der zu fördernden Maßnahme.
Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt bei den Arten- und Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung” und „Kopfbaumschnitt”.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Naturschutzfachliche und verwaltungsrechtliche Förderfähigkeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen darf und die förderrechtlichen Bedingungen gemäß ELER-Richtlinie erfüllt sind.
Die Bagatellgrenze für öffentliche Antragstellende liegt bei 12.500 Euro der Zuwendung und bei 1000 Euro als förderfähig anerkannten Gesamtkosten für private Antragstellende.
Zudem muss die Finanzierung des Eigenanteils gewährleistet sein.
Verpflichtende Maßnahmen wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind, sind nicht förderfähig.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Antrag muss einen Lageplan (Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück/e), eine genaue Beschreibung, die Begründung der Maßnahme und der Fördernotwendigkeit als auch die Kostenberechnung enthalten. Mehrere Maßnahmen können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO) können kurzfristig beschieden werden.
Anschließend wird der Antrag verwaltungsrechtlich und naturschutzfachlich geprüft und entsprechend beschieden.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Förderanträge können jederzeit gestellt werden.
Das Bewertungsverfahren gemäß Nr. 8.2.1 der Richtlinien investiver Naturschutz – Managementpläne findet zu den folgenden Stichtagen statt:
- 1. März
- 1. Juni
- 1. September
- 1. November
Zur Berücksichtigung im Ranking-Verfahren müssen die Förderanträge der Bewilligungsbehörde jedoch mindestens einen Monat vor dem jeweiligen Stichtag vorliegen.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz - Managementpläne); Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013, Durchführungsverordnungen, Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) in den jeweils geltenden Fassungen.
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