Erlaubnis nach § 54 KrWG
Gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung gelten folgende Regelungen für die Erlaubnispflicht nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Erlaubnispflicht
Das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen, bedarf einer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, die gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, besteht nur eine Anzeigepflicht nach § 53 KrWG.
Die bestätigte Erlaubnis ist während des Abfalltransportes mitzuführen. Falls ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat vorliegt, ist dies in Verbindung mit der Anzeige ebenfalls mitzuführen.
Gemäß §55 KrWG gilt für alle gewerbsmäßige Abfalltransporte die Pflicht, das Fahrzeug für den Abfalltransport mit einem "A-Schild" zu kennzeichnen.
Antragsstellung
Neben der Papierform besteht die Möglichkeit, die Erlaubnis nach § 54 KrWG elektronisch zu beantragen.
Hierfür sind keine zusätzlichen Programme und keine gesonderte Anmeldung notwendig. Es wird lediglich eine gültige E-Mail-Adresse vorausgesetzt.
Der Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG muss elektronisch signiert werden.
Unter dem Link „Webportal EAEV“ unter Informationen zum Thema im Internet, finden Sie weiterführende Informationen sowie den entsprechenden Antragsbereich.
Zuständige Erlaubnisbehörde
Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig, wenn Sie eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage betreiben, für die die Bezirksregierung zuständig ist. Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Unteren Abfallbehörden.
Falls Ihr Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, wenn die erstmalige abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Regierungsbezirk Arnsberg beginnt.
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