
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung)
Strengere Regelungen für die Verbringung von E-Schrott ab dem 1. Januar 2025
Die Ausfuhr von E-Schrotten aus der Europäischen Union und ihre Einfuhr in die Europäische Union bedürfen mit Beginn des Jahres 2025 einer vorherigen Notifizierung und Zustimmung der beteiligten Behörden – unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt. Darüber hinaus gilt in jedem Fall bei Nicht-OECD-Staaten ein Verbringungsverbot.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Abfallcodes für E-Schrotte gemäß dem Basler Übereinkommen, die in die europäische Abfallverbringungsverordnung übernommen wurden. Für nicht gefährlichen E-Schrott gilt zukünftig der Code Y49 (statt B1110 und B4030). Für gefährliche E-Schrotte gilt der Code A1181 (statt A1180). Zudem umfassen die neuen Codes nun sowohl ganze Altgeräte als auch Bauteile aus Altgeräten und Fraktionen aus deren Recycling (s. Neue Abfallcodes für E-Schrotte unter Downloads und die Erläuterungen des Basel-Sekretariats).
Gemäß den erlassenen Übergangsregelungen gelten Zustimmungen zu Notifizierungen mit den bisherigen Abfallcodes, die bis Ende 2024 erteilt worden sind, weiter bis maximal zum 1. Januar 2026.
Innerhalb der Europäischen Union dürfen nicht gefährliche Abfälle zunächst wie bisher ohne Notifizierung verbracht werden, sofern sie unter die Baselcodes GC010 oder GC020 fallen. Für gefährliche E-Schrotte gilt der neue Code A1181, ihre europainterne Verbringung bedarf der Notifizierung.
Die OECD-Staaten haben die neuen Abfallcodes für E-Schrotte nicht einheitlich übernommen. Zu den Regelungen in den einzelnen OECD-Staaten wurde zwischenzeitlich eine Übersicht auf der OECD-Website veröffentlicht.
Allgemeines zum Notifizierungsverfahren
Das Notifizierungsverfahren ist mit einem Genehmigungsverfahren vergleichbar. Grundlage hierfür ist die Abfallverbringungsverordnung der Europäischen Union (Nr. 1013/2006).
Für die Abwicklung einer Notifizierung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb der EU sind formell 30 Tage vorgesehen. In der Praxis kann das Verfahren länger dauern, weil mehrere Staaten ihre Einwilligung zu erteilen haben. Nur nach Erhalt der Einwilligung aller betroffenen Staaten ist eine Verbringung statthaft.
Eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen finden Sie unter "Informationen zum Notifizierungsverfahren" im Downloadbereich. Hier sind auch Mustertexte zum Verbringungsvertrag und der bei der Exportnotifizierung notwendigen Bürgschaft zu finden.
Die Bearbeitung der Notifizierungen erfolgt seitens der Bezirksregierung Arnsberg weitgehend digital. Das Notifizierungsformular ist jedoch weiterhin im Original mit händischer Unterschrift der Notifizierenden Person zu übersenden. Die Notifizierungsunterlagen können per E-Mail über notifizierungen [at] bra [dot] nrw [dot] de (notifizierungen@bra [dot] nrw [dot] de) eingereicht werden. Sollte der komplette Notifizierungsantrag nicht in eine E-Mail mit üblichem Datenvolumen passen, wenden Sie sich bitte an notifizierungen [at] bra [dot] nrw [dot] de (notifizierungen@bra [dot] nrw [dot] de), um einen Cloudzugang zu erhalten; über diesen können Sie die Notifizierung dann übermitteln.
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