Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach dem BImSchG
Seit dem 01.01.2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte sehr weitgehend für den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften zuständig. Bei besonders umweltrelevanten Anlagen ist jedoch die Bezirksregierung Arnsberg die zuständige Behörde.
Die Bezirksregierung ist für die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung, wesentlichen Änderungen und zum Betrieb, sowie für die Überwachung von ca. 1900 besonders umweltrelevanten Anlagen zuständig.
Im Wesentlichen handelt es ich hierbei um alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall Verordnung (12. BImSchV) sowie die folgenden Anlagen nach der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV):
Abfallentsorgungsanlagen
Nummern 8.4 bis 8.15 der 4. BImSchV
Abfallverbrennungsanlagen
Nummern 8.1 bis 8.3 der 4. BImSchV
Chemieanlagen
Nummern 4.1 bis 4.10 der 4. BImSchV
Chemikalienläger
Nummern 9.1 bis 9.8, 9.12 bis 9.35 und 9.37 der 4. BImSchV
Energieanlagen und Kraftwerke
Nummern 1.1, 1.5, 1.10 bis 1.14 der 4. BImSchV
Holz-, Papier- und Spanplattenanlagen
Nummern 6.1 bis 6.3 der 4. BImSchV
Metallbe- und verarbeitung, Oberflächenbehandlung
Nummern 3.1 - 3.10, 3.13 und 3.16 der 4. BImSchV
Sprengstoffbetriebe
Nummer 10.1 der 4. BImSchV
Steine, Erden, Zement, Kalk und Glas
Nummern 2.3, 2.4, 2.6, 2.8 - 2.11 der 4. BImSchV