Bezirksregierung
Arnsberg
Ein menschlicher Dummy liegt in einem Krankenbett. Drei Frauen befestigen den Dummy an einem Patientenlifter.

Pflegeschulen

Der theoretische und praktische Unterricht während der Ausbildung als Pflegefachmann*Pflegefachfrau erfolgt an staatlich anerkannten Pflegeschulen.

Die Liste der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Downloadbereich.

Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen

Die Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen, die zum 31. Dezember 2019 staatlich anerkannt waren, gelten auch weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht nach § 65 Abs. 3 PflBG widerrufen wird.

Die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, die sich nach dem 1. Januar 2020 neu gründen oder zusammenschließen, richtet sich nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und den dazugehörigen Verordnungen.

Die staatliche Anerkennung als Pflegeschule wird von der Bezirksregierung erteilt, wenn

  • die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau übernommen wird,
  • eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts zur Verfügung steht (Lehrer*innen-Schüler*innen-Verhältnis liegt bei 1:25),
  • die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, vorhanden sind und
  • ein schulinternes Curriculum auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 53 Abs. 1, 2 PflBG und § 56 Abs. 1, 2 PflAPrV erstellt worden ist.

Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung (§ 10 Abs. 1 S. 1 PflBG). Der Träger bzw. die Trägerin der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation (§ 8 Abs. 1 PflBG).

Dem Antrag auf staatliche Anerkennung als Pflegeschule ist der Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt beizufügen. Den Erhebungsbogen inkl. Anlagen finden Sie im Downloadbereich.

Aktuelle Informationen zu dem Ausbildungsberuf „Pflegefachmann*Pflegefachfrau“ finden Sie hier.

Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte

Die Anerkennung als hauptberufliche Lehrkraft wird gegenüber der Pflegeschule, nicht aber der einzelnen Bewerber*innen, ausgesprochen.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG:
    Nachweis einer fachlichen und pädagogischen Qualifikation mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau
     
    oder
     
  • § 65 Abs. 4 Nr. 2 PflBG - Bestandsschutz:
    Nachweis einer rechtmäßigen Beschäftigung als hauptberufliche Lehrkraft zum 31. Dezember 2019
     
    oder
     
  • § 65 Abs. 4 Nr. 3 PflBG - Bestandsschutz:
    Nachweis, dass die Qualifikation zur Tätigkeit als hauptberufliche Lehrkraft zum 31. Dezember 2019 bereits vorgelegen hat.
     
  • § 3 Abs. 1 LAGPflB NRW – Übergangsregelung:
    • Bachelorabsolvent*innen eines einschlägigen Studiengangs ab dem 1. Januar 2020
    • verpflichtende Nachqualifizierung im Rahmen eines entsprechenden Masterstudiums bis zum 31. Dezember 2025
       
    • Beachtung der geltenden Quotierung an Pflegeschulen:
      • Pflegeschule mit bis zu 120 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle
      • Pflegeschule mit bis zu 240 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen
      • Pflegeschule mit mehr als 240 Auszubildenden nach PflBG = Lehrkräfte im o.g. Sinne im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen

Hierbei sind ausschließlich die Auszubildenden, die nach dem PflBG oder der PflfachassAPrV ausgebildet werden, berücksichtigungsfähig.

Gesetzliche Bestimmungen

Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden Sie hier