Altenpflegeschulen
Der theoretische und praktische Unterricht während der Ausbildung als Altenpfleger*in und der Ausbildung als Altenpflegehelfer*in erfolgt an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen.
Staatliche Anerkennung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) zum 1. Januar 2020 werden bisher getrennt im Altenpflege- und Krankenpflegegesetz geregelten Pflegeausbildungen zu einer generalistisch ausgerichteten Ausbildung zusammengeführt.
Die Neugründung einer Altenpflegeschule ist daher seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich. Sofern Sie eine Pflegeschule nach dem PflBG neu gründen möchten, finden Sie hier weitere Informationen.
Die Altenpflegeschulen, die zum 31. Dezember 2019 staatlich anerkannt waren, gelten nach § 65 Abs. 2 PflBG auch weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht nach § 65 Abs. 3 PflBG widerrufen wird.
Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte
Es gelten die Bestimmungen nach dem Pflegeberufegesetz und der entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen. Weiterführende Informationen finden Sie daher hier.
Die Bezirksregierung ist weiterhin für die ordnungsgemäße Durchführung der nach dem Altenpflegegesetz und der nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Altenpflegehilfeausbildung begonnenen Ausbildungen zuständig.
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