Anerkennung von Rettungstaten
Rettungsmedaille/Öffentliche Belobigung
Als staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer gemeinen Gefahr (Rettungstat) verleiht der*die Ministerpräsident*in namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen oder spricht eine öffentliche Belobigung aus.
Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat unternommen haben.
Hat eine Person im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod die Rettungsmedaille verliehen werden.
Die Rettungsmedaille kann wiederholt an dieselbe Person verliehen werden. Ein Anspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, werden nur dann staatlich ausgezeichnet, wenn sie bei der Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.
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