Musikschulen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind öffentliche Musikschulen.
Die Musikschulen müssen die Kriterien nach dem Gutachten der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von 2012 erfüllen und
- in kommunaler Trägerschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis, Zweckverband, Verwaltungsgemeinschaft) stehen
oder - in der Trägerschaft einer anderen Rechtsform stehen, in der die Kommune als Gewährsträgerin wesentliche Verantwortung übernimmt und die somit die Versorgung eines Einzugsbereichs in Vertretung einer kommunalen Musikschule übernehmen, wobei sie erhebliche kommunale Förderungen erhalten. Die kommunale Förderung muss direkt der Musikschule zu Gute kommen.
Was wird gefördert?
Lehrkraftpersonalausgaben, die
- im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung,
- für die Ensemblearbeit,
- für den Unterricht für Menschen mit Behinderung,
- im Zusammenhang mit der Durchführung besonderer Schüler*innenmaßnahmen (Orchesterarbeitswochen, besondere Projektarbeit, die nicht durch andere Landesmittel gegenfinanziert ist, etc.) oder
- für die Fortbildung des pädagogischen Personals
anfallen.
Wie viel Förderung gibt es?
Es gibt einen festen Förderbetrag je „Schülerbelegung“. Dieser Betrag wird jährlich neu festgesetzt.
Die Förderung wird jeweils auf der Grundlage der durchschnittlichen Schülerbelegungszahl des Vorjahres berechnet.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Der Förderantrag ist jeweils bis zum 30. April des Förderjahres einzureichen.
Bitte legen Sie dem Antrag einen Ausdruck der Ziffer 8.6 des VdM-Berichtsbogen als Anlage bei.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung erfolgt bei der
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48
Laurentiusstr. 1
59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der §§23, 44 Landeshaushaltsordnung.
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