Bezirksregierung
Arnsberg
Verschiedene Gesetzbücher und Kommentare zum Straßenverkehrsrecht.

Straßenverkehrsrecht/Ausnahmegenehmigungen

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Die Bezirksregierung ist grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (t) zuständig. Bei Fahrzeugen bis zu 3,5 t liegt die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen der Kreise und Städte. Bitte beachten Sie zudem, dass für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader immer die örtlichen Zulassungsstellen zuständig sind (Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 - §§ 12 - 15).

Die Ausnahmegenehmigungen der Bezirksregierung können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich. Das Antragsformular kann im Downloadbereich heruntergeladen werden. Für die Bearbeitung wird ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt, das Sie vom TÜV erstellen lassen können.

Ergänzend zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann die Bezirksregierung auch auf maximal drei Jahre befristete Dauererlaubnisse nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilen. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist Voraussetzung für das Befahren von öffentlichen Straßen und die Erlaubnis nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO gestattet zusätzlich etwaigen Ladungsüberhang. Diese Erlaubnisse, die ebenfalls gebührenpflichtig sind, dürfen von hier aber nur innerhalb folgender Obergrenzen erteilt werden:

  • Fahrzeugbreite bis max. 3,0 m
  • Fahrzeuglänge bis max. 23,0 m (bei Sattelkraftfahrzeugen nur bis 20,0 m – es sei denn, die Kurvenlaufeigenschaften gem. § 32d StVZO werden erfüllt)
  • Gesamtgewicht 41,8 t bei mehr als 4 Achsen
  • Ladungsüberhang nach hinten max. 4,0 m und Länge des Fahrzeugs
  • zzgl. Ladung max. 22,0 m
  • Fahrzeugbreite verursacht durch seitlichen Ladungsüberhang bis max. 3,0 m

Für darüberhinausgehende Abweichungen sind diese Anträge beim örtlichen Straßenverkehrsamt zu stellen (zum Beispiel über das Verfahrensportal "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS").