Bezirksregierung
Arnsberg

FAQ – Bedarfspläne

In diesen Fällen ist eine vorläufige Rückmeldung via Membox und Mail bis zum Stichtag (31.05. für ÖPNV bzw. 07.06. für Landesstraßen) notwendig. Im Nachgang können Sie noch bis Ende Juni Nachmeldungen oder Ergänzungen vornehmen.

Aufgrund unterschiedlicher Terminierungen der verschiedenen Sitzungen von den Regionalräten bzw. den zuständigen Fachausschüssen und -kommissionen ergeben sich in den Regierungsbezirken unterschiedliche Fristen. Vorgabe des Ministeriums ist lediglich der Zeitpunkt des Beschlusses in der 3. Quartalssitzung.

Es gibt keinerlei Mindestanforderungen bei der Anmeldung von ÖPNV-Maßnahmen. Bei Landesstraßenmaßnahmen wird mindestens eine Linienführung gefordert (bevorzugt als GIS-Datei, alternativ als Kennzeichnung in einer Karte). Sollten jedoch Unterlagen (z. B. Ratsbeschlüsse, Machbarkeitsstudien etc.) vorliegen, bitten wir darum, diese zur Verfügung zu stellen.

Ja, sollten sie.

Beim Radschnellverbindungsbedarfsplan werden den kommunalen Gebietskörperschaften über die Bezirksregierungen Routenvorschläge aus der landesweiten Potenzialanalyse Radverkehr zur Stellungnahme vorgelegt. Hierbei werden alle angemeldeten Radwege berücksichtigt. 
Den Leitfaden zu Radschnellwegen finden sie hier:

Leitfaden Radschnellwege

Ja, führen Sie diese bitte mit auf.

Die Meldung erfolgt über die Zweckverbände.

Ja, allerdings sind die Rückmeldungen nicht, wie bei den Kommunen, über die Membox, sondern per Mail an die Mailadresse: bedarfsplanung [at] bra [dot] nrw [dot] de (bedarfsplanung@bra [dot] nrw [dot] de) zu richten.

Es sollen nur Landesstraßen berücksichtigt werden.

Es sollen keine Sanierungen gemeldet werden. Es geht um folgende Maßnahmentypen: Anschlussstell (AS), Ausbau (AB), Bauabschnitt (BA), Braunkohletagebau (BT), Neubau / Ersatzneubau (NB), Ortsdurchfahrt (OD) oder Ortsumgehung (OU). 

Neue begleitende Radwege an bestehenden Landesstraßen melden Sie bitte im Zuge der Abfrage für den Bedarfsplan von Radschnellwegen. Im Bedarfsplan der Landestraßen bleiben diese unberücksichtigt.

Ausschlaggebend ist hier das ÖPNVG NRW, insbesondere § 13 (1) Punkte 1, 2, 4 und 8, zur Bestimmung der Bedarfsplanpflicht. Möglich sind z. B. Maßnahmen mit Linien-/Streckenbezug, z. B. Kapazitätserweiterung einer Linie mit notwendigen "kleineren" Maßnahmen wie Bahnsteigverlängerungen (welche unter 5 Mio. Euro liegen). Nicht im Bedarfsplan enthalten sind, seit der Novellierung des ÖPNVG NRW, Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Sanierung von Haltestellen. Im Zweifel, empfehlen wir Maßnahmen anzumelden, da eine Prüfung der Bedarfsplanrelevanz für alle Anmeldungen durchgeführt wird.

Gemäß ÖPNVG NRW (insb. § 13 (1) Punkte 1, 2, 4 und 8) ist Ladeinfrastruktur für E-Busse nicht Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans.

Nein, Schnellbuslinien können i. d. R. nicht angemeldet werden, da diese als solche zumeist keiner umfassenden Infrastrukturmaßnahmen (>5 Mio. Euro) bedürfen und somit nicht bedarfsplanrelevant sind. Einzige Ausnahme wäre ggf. eine streckenbezogene Infrastrukturmaßnahme (>5 Mio. Euro), welche zur Einrichtung einer Schnellbuslinie notwendig ist, jedoch nicht in den Landesstraßenbedarfsplan und nicht unter § 13 Absatz 1 Punkt 8 ÖPNVG NRW fällt.

Der Begriff "indisponibel" meint (hier in Bezug auf die Schnellbuslinien) folgendes: Indisponible Maßnahmen sind Annahmen eines möglichst realistischen Szenarios im Jahr 2035, die für das LVM NRW 2035 getroffen wurden. Diese sind wie "Prämissen" zu behandeln und somit handelt es sich nicht um Förderzusagen. Demnach können auch keine Betriebskostenförderungen als Maßnahme angemeldet werden.