Bezirksregierung
Arnsberg
Foto eines Bahnübergangs

Eisenbahnkreuzungen

Die Bezirksregierung Arnsberg übernimmt Aufgaben nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) bei Kreuzung von Straßen in kommunaler Straßenbaulastträgerschaft mit Schienenwegen der Deutschen Bahn oder von nichtbundeseigenen Eisenbahnen.

Wenn an höhengleichen Bahnübergängen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau eines Brückenbauwerkes, Sicherungen von Bahnübergängen), tragen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Bund und das Land die Kosten.

Bei Kreuzungen der DB mit kommunalen Straßen teilen sich DB, Bund und Land die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis. Die DB trägt ein Drittel, der Bund die Hälfte und das Land ein Sechstel der Kosten. Die Bezirksregierung Arnsberg bewilligt und wickelt diese Ausgleichszahlungen von Bund und Land ab und bewirtschaftet die Bundes- und Landesmittel für diese Vorhaben.

Bei Kreuzungen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen) mit kommunalen Straßen teilen sich die NE-Bahn und das Land die Kosten. Die NE-Bahn trägt ein Drittel und das Land zwei Drittel der Kosten. Die Bezirksregierung Arnsberg bewilligt und wickelt diese Ausgleichszahlungen von Bund und Land ab und bewirtschaftet die Bundes- und Landesmittel für diese Vorhaben.

Kann ein nicht-bundeseigenes Bahnunternehmen (NE-Bahn) seinen Kostenanteil nicht allein finanzieren und ist eine Förderung durch den Zweckverband nicht möglich, so kann die Bezirksregierung Arnsberg einen Zuschuss nach §17 EKrG bewilligen.

Die Förderhöhe beträgt aktuell bis zu 80 Prozent vom Anteil der kreuzungsbedingten Kostenanteile nach §§ 3, 13 EKrG. 

Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen § 16 AEG

Nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen sind Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus den Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, den Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten sowie den Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen ergeben.