Reguläre Städtebauförderung
Städte und einzelne Quartiere verändern sich und werden vor immer neue Herausforderungen gestellt. Land, Bund und Europäische Union unterstützen die Städte und Gemeinden bei diesem Wandlungsprozess mit Mitteln der Städtebauförderung.
Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebaufördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an Dritte weiterleiten. Dritte können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums kann auch ein Gemeindeverband Zuwendungsempfänger sein.
Die Fördergegenstände der Städtebauförderung sind sehr umfangreich. Festgelegt werden diese grundsätzlich durch die Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
Förderfähig sind insbesondere:
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), zur Erneuerung des baulichen Bestandes
- Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung
- Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung
- Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung von Infrastrukturen, Daten, Netzen)
- Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern
- Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außerordentlichen Stadtentwicklungsformaten
- Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (zum Beispiel Verfügungsfonds und „Tag der Städtebauförderung“)
- Maßnahmen zur Stärkung der Klima-Resilienz (z. B. im Hinblick auf Starkregenereignisse, Hitzewellen)
Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung im Rahmen der Projektförderung nach § 44 LHO i.V.m. den Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 ausschließlich zu den dauerhaft unrentierlichen Ausgaben als Zuweisung bewilligt.
Grundlage für die Förderfähigkeit von Maßnahmen sind die Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 in Verbindung mit dem Fördersatzerlass zur Städtebauförderung sowie dem jeweiligen Programmaufruf. Je nach Haushaltslage der Kommunen beträgt der Fördersatz 40 bis 80 Prozent. Die Fördersätze können bei Sonderprogrammen abweichen.
Die Förderung setzt neben der Berücksichtigung von Zuwendungszweck und Förderschwerpunkten nach Nummer 1.2 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 voraus, dass
- die Gemeinde für das jeweilige Gebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) aufgestellt hat, in dem die Ziele und Teilmaßnahmen dargestellt sind und das den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde hat; die Aufstellung erfolgt durch Beschluss des Rates,
- im Rahmen der Gesamtmaßnahme Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der dazu gehörenden Infrastruktur erfolgen,
- die Teilmaßnahme einer in ein Städtebauförderprogramm aufgenommenen Gesamtmaßnahme zuzuordnen ist,
- die Gemeinde sich nach dem geltenden Fördersatzerlass zur Städtebauförderung in der jeweils geltenden Fassung mit ihrem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert ist,
- ausreichende Planungssicherheit bei Teilmaßnahmen und städtebaulichen Einzelvorhaben besteht sowie
- die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesamt- und Teilmaßnahme jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, beachtet.
Das für Städtebauförderung zuständige Ministerium macht die vorgesehenen Förderprogramme, Förderschwerpunkte, Förderkonditionen und Antragstermine durch Programmaufrufe in geeigneter Weise bekannt.
Zunächst ist ein Fördergebiet räumlich abzugrenzen (die Regelungen dafür finden sich im jährlichen Programmaufruf). Ferner ist unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen (sog. ISEK bzw. InSEK), das sich an den Bedürfnissen vor Ort orientiert. In diesem werden Ziele und die Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt. Verpflichtend sind die Aspekte des Klimawandels und der Klimaanpassung bei der Konzeptentwicklung und -bewertung zu berücksichtigen. Einzelvorhaben werden grundsätzlich nicht gefördert. Gesamtmaßnahmen müssen in höchstens 10 Jahren umgesetzt sein, aufgrund der jeweils über fünf Jahre laufenden Bescheide erfolgt die letzte Bewilligung daher spätestens im sechsten Förderjahr (Jahr der Bewilligung des Erstantrags = erstes Förderjahr).
Zunächst stellt die Antragstellerin einen sog. Erstantrag. Bei Bewilligung werden u.a. das Fördergebiet sowie der (vorläufige) Kosten- und Maßnahmenplan anerkannt, Ziele und Zielindikatoren (vorläufig) benannt und Planungskosten bewilligt (10 Prozent bis 15 Prozent der Investitionskosten für die LP 1-6 der HOAI). Anschließend treibt die Antragstellerin die Planung der einzelnen Maßnahmen voran.
Spätestens im zweiten Jahr nach der Erstbewilligung beantragt sie i.R. des ersten Fortsetzungsantrags die erste investive Maßnahme. Für eine Bewilligung ist LP 6 HOAI erforderlich. Im Rahmen der Bewilligung werden Ziele und Kostenobergrenze verbindlich festgelegt. In den weiteren Jahren kann die Kommune weitere Fortsetzungsanträge stellen (bis max. zum sechsten Förderjahr).
Ab dem ersten Förderbescheid hat die Zuwendungsempfängerin jährlich zum 31.01. Sachberichte zu erstellen, in der insbesondere die Kosten- und Finanzierungsübersicht aktualisiert wird und der aktuelle Stand der Zielerreichung mitgeteilt wird. Maßnahmenfortschritt und Verausgabung von bewilligten Kassenmitteln sind wichtige Grundlage für Neubewilligungen.
Voraussetzung für eine Bewilligung sind vollständige und bewilligungsreife Antragsunterlagen. Informationen zu den benötigen Antragsunterlagen erhält die Kommune auf der unten verlinkten Homepage. Für Fragen sind dort auch die Kontaktdaten der für die jeweilige Kommune zuständigen Ansprechpersonen hinterlegt.
Ausführlicher wird das Förderverfahren in Ziffer 13 Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 dargestellt.
Die Frist für die Antragstellung im regulären Städtebauförderprogramm ist regelmäßig der 30.09. eines Jahres für das Folgejahr.
Förderanträge sind bei der Bezirksregierung in elektronischer Form sowie zusätzlich bis auf Weiteres in Schriftform zu stellen. Bevor ein Förderantrag gestellt wird, sollte in jedem Fall eine Beratung bei bzw. Begleitung durch die zuständige Ansprechperson der Bezirksregierung in Anspruch genommen werden.
Die Förderung in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104 b Grundgesetz. Die Bundes- und Landesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind (Gebietskulisse).
Die Förderung erfolgt des Weiteren insbesondere auf Basis der zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen jeweils abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, nach den §§ 136 bis 191 BauGB, den §§ 23, 44 LHO NRW, den dazugehörigen VVG sowie nach der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
Weiteres siehe Ziffer 1.3 Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
In der Städtebauförderung gibt es drei Programmachsen: Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt und Wachstum und nachhaltige Erneuerung.
Mit dem Programm "Lebendige Zentren" werden insbesondere die Zielsetzungen der bisherigen Programme "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" sowie "Städtebaulicher Denkmalschutz" gebündelt. Stadt- und Ortsteilzentren sollen zu attraktiven und zu identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur weiterentwickelt werden. Die Fördermittel sind bestimmt zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt bestimmt. Der städtebauliche Denkmalschutz ist zudem eine Querschnittsaufgabe. Entsprechende Maßnahmen sind auch in den anderen Programmen förderfähig.
Voraussetzung ist die räumliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde.
Das bisherige Programm "Soziale Stadt" wird mit dem neuen Programm "Sozialer Zusammenhalt" fortentwickelt. Die Programmziele bestehen weiterhin darin, die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt in den Quartieren zu erhöhen, die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft zu stärken. Im neuen Programm werden das Quartiersmanagement und die Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement stärker betont. Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden.
Voraussetzung ist die räumliche Festlegung als Maßnahmegebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB.
Das neue Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbau-Programms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus (z.B. Klimafolgenanpassung) und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Das Programm unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.
Voraussetzung ist die räumliche Festlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB, Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
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